Wer eine Eigentumswohnung besitzt, möchte aus nachvollziehbaren Gründen frei über die eigenen vier Wände entscheiden können und über Maßnahmen nach eigenem Ermessen disponieren. Im Gefüge einer Wohnungseigentümergemeinschaft zeigt sich jedoch schnell, dass die Freiheit eingebettet ist in einen rechtlichen Rahmen der sowohl Individual- als auch Gemeinschaftsinteressen zu berücksichtigen und anmessen auszubalancieren hat. Besonders deutlich wird das bei baulichen Veränderungen, die ein einzelner Wohnungseigentümer eigenmächtig vornimmt, ohne zuvor einen Beschluss der Gemeinschaft herbeizuführen. In solchen Situationen stellt sich eine Frage, die viele Eigentümer, Verwalter und auch Nachbarn beschäftigt: Muss eine solche Maßnahme hingenommen werden oder besteht möglicherweise ein Anspruch auf Unterlassung und Rückbau?
Um diese Frage einordnen zu können, lohnt sich ein genauer Blick auf die Systematik des Wohnungseigentumsrechts, die Rolle des Beschlusses und die rechtlichen Maßstäbe, anhand derer Gerichte über Duldung oder Verbot der Maßnahme entscheiden.
Die rechtliche Ausgangslage im Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentumsgesetz ordnet die Immobilie in zwei rechtliche Sphären. Einerseits steht das Sondereigentum, das dem einzelnen Eigentümer zugeordnet ist und ihm eine weitgehende Nutzungshoheit vermittelt. Andererseits existiert das Gemeinschaftseigentum, das allen Eigentümern gemeinsam gehört und dessen Gestaltung und Veränderung gemeinschaftlich verantwortet wird.
Bauliche Veränderungen betreffen häufig genau diese Schnittstelle. Schon kleine Eingriffe im Bereich des Sondereigentums können Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum oder auf die Rechtspositionen anderer Eigentümer entfalten. Ein Wanddurchbruch, der tragende Bauteile berührt, ein Balkon, der optisch die Fassade verändert, oder technische Anlagen, die durch gemeinschaftliche Leitungen geführt werden, verdeutlichen diese Wechselwirkungen sehr anschaulich.
Das Gesetz knüpft bauliche Veränderungen daher grundsätzlich an einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser Beschluss fungiert als kollektive Legitimationsgrundlage und sorgt dafür, dass die Interessen aller Beteiligten in einem geregelten Verfahren berücksichtigt werden.
Was rechtlich als bauliche Veränderung gilt
Im juristischen Sinne umfasst eine bauliche Veränderung jede auf Dauer angelegte Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über eine bloße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht. Entscheidend ist dabei die objektive Veränderung des bisherigen Zustands.
Ein neuer Balkon, eine nachträgliche Wärmedämmung, der Einbau zusätzlicher Fenster oder eine Markise an der Fassade erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig. Auch technische Einbauten wie Klimageräte oder Satellitenschüsseln können eine bauliche Veränderung darstellen, sobald sie in die äußere Erscheinung oder Substanz des Gebäudes eingreifen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es für die rechtliche Bewertung weniger auf die subjektive Wahrnehmung des handelnden Eigentümers ankommt, sondern auf die objektive Wirkung der Maßnahme auf das Gemeinschaftseigentum und die übrigen Eigentümer.
Der Beschluss als rechtliches Fundament
Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erfüllt eine zentrale Funktion. Er schafft Rechtssicherheit und stellt sicher, dass eine bauliche Veränderung auf einer kollektiv getragenen Entscheidung beruht. Seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2020 ist die Beschlussfassung in vielen Fällen erleichtert worden, insbesondere bei Maßnahmen der Modernisierung oder bei sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen.
Trotz dieser Liberalisierung bleibt der Beschluss das ordnende Element. Wer ohne ihn handelt, verlässt diesen rechtlichen Rahmen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede eigenmächtige bauliche Veränderung zwangsläufig wieder beseitigt werden muss. An dieser Stelle beginnt die eigentliche juristische Abwägung.
Eigenmächtige Maßnahmen und ihre rechtliche Bewertung
Nimmt ein Eigentümer eine bauliche Veränderung ohne vorherigen Beschluss vor, liegt zunächst ein formeller Rechtsverstoß vor. Die Gemeinschaft wurde nicht beteiligt, das gesetzlich vorgesehene Verfahren blieb ungenutzt. Diese formelle Betrachtung beantwortet die zentrale Frage jedoch nur teilweise.
Denn das Wohnungseigentumsrecht kennt seit jeher das Spannungsverhältnis zwischen formeller Ordnung und materieller Zumutbarkeit. In der gerichtlichen Praxis wird daher geprüft, ob die Maßnahme inhaltlich genehmigungsfähig gewesen wäre und ob sie andere Eigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt.
Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob eine Duldungspflicht besteht oder ein Anspruch auf Unterlassung und Rückbau durchgesetzt werden kann.
Maßstab der Beeinträchtigung
Die rechtliche Beurteilung knüpft maßgeblich an die Frage an, ob durch die bauliche Veränderung ein Nachteil für andere Wohnungseigentümer entsteht, der über das im Gemeinschaftsverhältnis übliche Maß hinausgeht. Dabei geht es weniger um subjektives Unbehagen, sondern um objektiv messbare Auswirkungen.
Eine optische Veränderung der Fassade kann einen solchen Nachteil darstellen, wenn sie das einheitliche Erscheinungsbild der Anlage spürbar beeinflusst. Auch Eingriffe in die Substanz des Gebäudes oder eine dauerhafte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Eigentümer fallen in diesen Bereich. Geräuschimmissionen, Verschattungen oder eine Wertminderung einzelner Einheiten spielen ebenfalls eine Rolle.
Bleiben solche Beeinträchtigungen aus oder bewegen sie sich in einem Rahmen, den das gemeinschaftliche Zusammenleben typischerweise mit sich bringt, kann eine Duldung in Betracht kommen.
Die Rolle der Genehmigungsfähigkeit
Ein zentrales Kriterium in der Rechtsprechung ist die Frage, ob die eigenmächtig vorgenommene Maßnahme bei ordnungsgemäßer Befassung der Eigentümergemeinschaft genehmigt worden wäre. Dieser Gedanke trägt dem Umstand Rechnung, dass das Wohnungseigentumsrecht auf praktische Lösungen angelegt ist und formale Fehler nicht zwangsläufig zu materiell unverhältnismäßigen Ergebnissen führen sollen.
Gerichte prüfen daher, ob ein Beschluss rechtmäßig hätte gefasst werden können und ob die Maßnahme den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ist dies der Fall und fehlen erhebliche Nachteile für andere Eigentümer, kann sich eine Duldungspflicht ergeben, obwohl der formelle Weg nicht eingehalten wurde.
Diese Linie findet sich auch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der in der Vergangenheit wiederholt klargestellt hat , dass das Wohnungseigentumsrecht auf einen interessengerechten Ausgleich angelegt ist und nicht allein formale Gesichtspunkte in den Vordergrund stellt.
Wann ein Stopp gerechtfertigt ist
Ein rechtlich durchsetzbarer Stopp einer eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderung rückt immer dann in den Vordergrund, wenn die Maßnahme die tragenden Grundpfeiler des gemeinschaftlichen Eigentums berührt. Das Wohnungseigentumsrecht schützt an dieser Stelle die strukturelle, funktionale und wirtschaftliche Integrität der Anlage als Ganzes. Maßgeblich ist dabei die objektive Tragweite des Eingriffs und seine Auswirkungen auf die Rechtspositionen der übrigen Eigentümer.
Besonders deutlich wird dies bei Maßnahmen, die in die bauliche Substanz eingreifen. Veränderungen an tragenden Wänden, Decken oder sonstigen statisch relevanten Bauteilen entfalten regelmäßig eine Relevanz, die über das Individualinteresse des handelnden Eigentümers hinausgeht. Hier steht das gemeinschaftliche Risiko im Raum, etwa im Hinblick auf Standsicherheit, Brandschutz oder langfristige Instandhaltungsfolgen. In solchen Konstellationen greift der Schutzgedanke des § 14 WEG, der jeden Eigentümer zur Rücksichtnahme auf das Gemeinschaftseigentum verpflichtet.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf tiefgreifenden optischen Veränderungen. Das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage bildet einen wertbildenden Faktor, der allen Eigentümern gemeinsam zugeordnet ist. Eingriffe in die Fassadengestaltung, Dachform oder Fensterstruktur können das architektonische Gesamtkonzept nachhaltig prägen. Die Rechtsprechung misst der Wahrung eines geordneten und einheitlichen Erscheinungsbildes besonderes Gewicht bei, weil hiervon nicht nur ästhetische, sondern auch wirtschaftliche Interessen der gesamten WEG als Verband berührt werden.
Auch die einseitige Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Flächen begründet regelmäßig ein Einschreiten der Gemeinschaft. Wird etwa ein Teil des Gemeinschaftseigentums faktisch dem Sondereigentum zugeschlagen, verschiebt sich das Gleichgewicht der Nutzungsrechte innerhalb der Anlage. Das Wohnungseigentumsrecht trägt diesen Fällen durch Unterlassungs- und Rückbauansprüche Rechnung, um die Gleichordnung der Eigentümer zu sichern.
Ein Stopp erscheint schließlich auch dann gerechtfertigt, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben missachtet werden. Baurechtliche Genehmigungspflichten, Abstandsflächen oder denkmalrechtliche Anforderungen wirken mittelbar auf das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft ein. Maßnahmen, die hier in Konflikt geraten, gefährden die gesamte Gemeinschaft und rechtfertigen ein konsequentes Einschreiten.
Zeitmoment und Vertrauen
Ein weiterer Aspekt, der in der Praxis eine große Rolle spielt, ist der Zeitfaktor. Wird eine bauliche Veränderung über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen, kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen des handelnden Eigentümers entwickeln. Die Gemeinschaft verliert dadurch nicht automatisch ihre Rechte, doch die Durchsetzung kann erschwert werden.
Gerichte berücksichtigen, ob und wann die Eigentümergemeinschaft Kenntnis von der Maßnahme erlangt hat und wie sie darauf reagiert hat. Ein jahrelanges Schweigen kann als stillschweigende Akzeptanz gewertet werden, insbesondere wenn der Zustand offen sichtbar war und keine Anhaltspunkte für eine Täuschung vorliegen.
Praktische Bedeutung für Eigentümer und Gemeinschaft
Für den einzelnen Eigentümer zeigt sich, dass eigenmächtiges Handeln im Wohnungseigentum stets ein rechtliches Risiko birgt. Selbst gut gemeinte Maßnahmen können zu Konflikten führen, wenn sie ohne Einbindung der Gemeinschaft umgesetzt werden. Der formelle Beschluss bietet daher nicht nur rechtliche Absicherung, sondern auch Schutz vor späteren Auseinandersetzungen.
Für die Gemeinschaft wiederum besteht die Herausforderung darin, sachlich und zeitnah auf bauliche Veränderungen zu reagieren. Eine klare Kommunikation und eine transparente Beschlussfassung tragen dazu bei, Eskalationen zu vermeiden und praktikable Lösungen zu finden.
Einordnung im Lichte der Reform des Wohnungseigentumsrechts
Die Reform des Wohnungseigentumsrechts hat den Handlungsspielraum einzelner Eigentümer erweitert und zugleich die Entscheidungsprozesse flexibilisiert. Bestimmte bauliche Maßnahmen, etwa zur Barrierefreiheit oder zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, genießen heute einen besonderen Stellenwert.
Auch in diesem reformierten Umfeld bleibt der Grundgedanke bestehen, dass bauliche Veränderungen in das gemeinschaftliche Gefüge eingebettet sind. Eigenmächtiges Handeln wird dadurch rechtlich nachvollziehbarer, wenn es auf allgemein anerkannten Interessen beruht. Die Notwendigkeit einer rechtlichen Einordnung im Einzelfall bleibt jedoch bestehen.
Fazit aus rechtlicher Perspektive
Ob eine bauliche Veränderung ohne Beschluss geduldet werden muss oder gestoppt werden kann, hängt also von einer Vielzahl von Faktoren ab. Maßgeblich sind vor allem die Art und Intensität der Beeinträchtigung, die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme, das Verhalten der Eigentümergemeinschaft und die zeitliche Komponente.
Das Wohnungseigentumsrecht bietet hierfür keine schematischen Antworten, sondern einen rechtlichen Rahmen, der auf Ausgleich und Praktikabilität angelegt ist.

