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Verwalter abberufen – Wie Eigentümer ihren Willen rechtssicher und wirksam umsetzen

Die Abberufung des Verwalters als zentraler Berührungspunkt zwischen kollektiver Willensbildung und rechtlicher Struktur im Wohnungseigentumsrecht, findet ihre rechtliche Grundlage unmittelbar in § 26 Abs. 3 WEG. Dort ist geregelt, dass der Verwalter jederzeit durch Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abberufen werden kann. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit dem Leitbild der Gemeinschaft als selbstverwalteter Verband, dessen Handlungsfähigkeit sich prinzipiell aus Mehrheitsentscheidungen speisen soll. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes bewusst den Fokus auf die Organisationshoheit der Eigentümer gelegt und ihnen ein wirkungsvolles Instrument an die Hand gegeben, um auf Entwicklungen innerhalb der Verwaltung reagieren zu können.

Im WEG-Alltag zeigt sich die praktische Bedeutung dieser Norm häufig dann, wenn sich über Monate hinweg ein Gefühl der Unzufriedenheit verdichtet. Typische Konstellationen entstehen etwa, wenn Jahresabrechnungen verspätet vorgelegt werden, Beschlüsse der Eigentümerversammlung nur schleppend umgesetzt werden oder Rückfragen einzelner Eigentümer unbeantwortet bleiben. In solchen Situationen wächst das Bedürfnis nach struktureller Veränderung. § 26 Abs. 3 WEG verleiht diesem Bedürfnis eine klare rechtliche Form. Die Abberufung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass die Verwaltung eine Vertrauensstellung innehat, deren Fortbestand von der Akzeptanz der Gemeinschaft getragen wird.

Rechtlich bedeutsam ist dabei, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Anknüpfung an besondere Abberufungsgründe verzichtet hat. Die Norm stellt allein auf den Beschluss der Eigentümer ab. Damit rückt der kollektive Wille in den Vordergrund, der sich in der Eigentümerversammlung manifestiert. Für die Praxis bedeutet dies, dass Eigentümer ihren Willen wirksam durchsetzen können, sofern sie die formellen Spielregeln einhalten. Die Abberufung entwickelt damit eine ordnende Funktion innerhalb der Gemeinschaft und trägt zur Stabilisierung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens bei.

Beschlussfassung, Mehrheiten und formelle Anforderungen in der Eigentümerversammlung

Die Durchsetzung des Eigentümerwillens vollzieht sich im Wohnungseigentumsrecht primär über den Beschluss. Für die Abberufung des Verwalters ist daher die ordnungsgemäße Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung von zentraler Bedeutung. Maßgeblich sind hierbei die Vorschriften der §§ 23 und 24 WEG, die das Beschlusswesen und die Einberufung der Versammlung regeln. Der Tagesordnungspunkt zur Abberufung muss klar bezeichnet sein, damit jeder Eigentümer erkennen kann, welche Entscheidung ansteht. In der Praxis empfiehlt sich eine präzise Benennung wie „Beschlussfassung über die Abberufung des derzeitigen Verwalters mit sofortiger Wirkung“, da diese Formulierung keinen Interpretationsspielraum eröffnet.

Die erforderliche Mehrheit ergibt sich aus § 25 Abs. 1 WEG. Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese vergleichsweise niedrige Hürde entfaltet im Alltag erhebliche Wirkung. In vielen Gemeinschaften mit angespanntem Verhältnis zur Verwaltung entsteht dadurch erstmals eine realistische Möglichkeit, Veränderungen herbeizuführen. Ein anschauliches Beispiel zeigt sich bei einer mittelgroßen Wohnanlage, in der die Verwaltung über Jahre hinweg Reparaturstaus angesammelt hat. Einzelne Eigentümer äußern ihren Unmut, doch erst die strukturierte Vorbereitung einer Versammlung mit klarer Tagesordnung führt dazu, dass sich eine Mehrheit formiert und den Abberufungsbeschluss trägt.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Beschlusskompetenz. Die Gemeinschaft handelt im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit, wenn sie über die Abberufung entscheidet. Diese Kompetenz folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner zusätzlichen Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung. Formelle Fehler, etwa eine fehlerhafte Einladung oder eine unklare Beschlussformulierung, eröffnen hingegen Angriffsflächen für spätere Anfechtungen. Eigentümer, die ihren Willen durchsetzen wollen, profitieren daher von einer sorgfältigen Vorbereitung, die sowohl rechtliche als auch kommunikative Aspekte berücksichtigt.

Verwalteramt und Verwaltervertrag: Normenkette und praktische Auswirkungen

Ein vertieftes Verständnis der Abberufung erfordert die Auseinandersetzung mit der rechtlichen Trennung zwischen Verwaltertätigkeit und dem Verwaltervertrag. Diese Differenzierung ergibt sich aus der Systematik des Wohnungseigentumsrechts und dem allgemeinen Schuldrecht. Das Amt des Verwalters wurzelt im WEG, während der Verwaltervertrag regelmäßig als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 611a, 675 BGB einzuordnen ist. § 26 Abs. 3 WEG wirkt unmittelbar auf das Amt, während der Vertrag einer gesonderten Betrachtung unterliegt.

Im WEG-Alltag führt diese Trennung häufig zu Missverständnissen. Eigentümer verbinden mit der Abberufung die Erwartung eines vollständigen Bruchs. Rechtlich entfaltet die Abberufung zunächst die Wirkung, dass der Verwalter seine organschaftliche Stellung verliert und die Gemeinschaft nicht mehr vertreten darf. Der Vergütungsanspruch aus dem Vertrag kann hingegen fortbestehen, sofern der Vertrag eine feste Laufzeit vorsieht und keine automatische Beendigungsklausel enthält. Gerade hier zeigt sich die Bedeutung einer vorausschauenden Vertragsgestaltung.

Ein typisches Praxisbeispiel betrifft ältere Verwalterverträge, die vor der WEG-Reform abgeschlossen wurden. Diese Verträge sehen häufig mehrjährige Laufzeiten ohne Koppelung an die Amtszeit vor. Wird der Verwalter abberufen, entsteht ein Schwebezustand, in dem der Vertrag weiterläuft, die Leistungserbringung jedoch faktisch entfällt. Die Gemeinschaft sieht sich dann mit Vergütungsforderungen konfrontiert, die sie als ungerecht empfindet. Rechtlich knüpft die Lösung an § 626 BGB an, der eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ermöglicht. Pflichtverletzungen des Verwalters gewinnen in diesem Zusammenhang erhebliches Gewicht, da sie den wichtigen Grund tragen können.

Gerichtliche Kontrolle, Rechtsprechung und Durchsetzung im Konfliktfall

Die Abberufung des Verwalters unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle, die sich aus dem allgemeinen Beschlussanfechtungsrecht nach § 44 WEG ergibt. Der Verwalter oder ein einzelner Eigentümer kann den Beschluss überprüfen lassen, sofern er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Die Gerichte nehmen dabei eine Abwägung vor, die den Gestaltungsspielraum der Gemeinschaft respektiert und zugleich die formellen Anforderungen sichert. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die obergerichtliche Rechtsprechung, welche stets betont, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Gemeinschaft und Verwalter eine tragende Säule der Verwaltung darstellt.

In der gerichtlichen Praxis zeigt sich, dass Anfechtungsklagen häufig an formellen Mängeln anknüpfen. Unklare Tagesordnungspunkte, fehlende Beschlusskompetenz oder Verstöße gegen die ordnungsgemäße Verwaltung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG stehen im Mittelpunkt. Ein anschauliches Beispiel bietet der Fall einer Eigentümergemeinschaft, in der der Verwalter kurzfristig abberufen wurde, ohne dass der Tagesordnungspunkt dies erkennen ließ. Das Gericht hob den Beschluss auf, weil die Eigentümer keine ausreichende Entscheidungsgrundlage hatten. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die Durchsetzung des Eigentümerwillens rechtliche Präzision voraussetzt.

Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung eine deutliche Tendenz, Mehrheitsentscheidungen zu respektieren, sofern sie transparent und nachvollziehbar zustande gekommen sind. Eigentümer, die ihren Willen durchsetzen wollen, finden in der aktuellen Rechtslage ein stabiles Fundament. Die Abberufung des Verwalters entwickelt sich damit zu einem Instrument reifer Selbstverwaltung, das rechtliche Klarheit, praktische Handhabbarkeit und kollektive Verantwortung miteinander verbindet.