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Baukosten-Nachforderung: Wann Du Dich als Bauherr erfolgreich gegen Mehrkosten wehren kannst

Ein Thema das während einer Bauphase für sehr viel Frust bei Bauherren sorgt, betrifft plötzlich geltend gemachte Mehrkosten von Seiten des Bauunternehmers. Der Bau startet mit einem klaren Budget, die Finanzierung steht, die Planung wirkt abgeschlossen – und dann liegt eine Nachtragsrechnung auf dem Tisch. Für viele Bauherren fühlt sich dieser Moment an wie der Verlust der finanziellen Kontrolle. Rechtlich betrachtet hängt die Wirksamkeit solcher Baukosten-Nachforderungen jedoch von klaren Voraussetzungen ab. Genau an dieser Stelle eröffnet sich für Dich als Bauherr ein erheblicher Handlungsspielraum.

Im Zentrum steht die Frage, unter welchen rechtlichen Bedingungen ein Bauunternehmen zusätzliche Vergütung verlangen darf und wann Du diese Forderung mit Aussicht auf Erfolg zurückweisen kannst. Die Antwort liegt im Zusammenspiel von Bauvertrag, gesetzlichem Werkvertragsrecht, vereinbarten Leistungsbildern und dem tatsächlichen Bauablauf. Wer diese Zusammenhänge versteht, erkennt schnell, dass Mehrkosten keineswegs automatisch zu zahlen sind.

Der Bauvertrag als Ausgangspunkt jeder Kostenfrage

Jede Diskussion über Nachforderungen beginnt beim Bauvertrag. Er legt fest, welche Leistungen geschuldet sind und welche Vergütung dafür vereinbart wurde. Im privaten Wohnungsbau handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag nach den Vorschriften der §§ 631 ff. BGB. Häufig werden zusätzlich die Regelungen der VOB/B vereinbart, wobei deren Wirksamkeit gegenüber Verbrauchern an bestimmte Transparenzanforderungen geknüpft ist.

Entscheidend ist der vereinbarte Leistungsumfang. Je genauer die Bau- und Leistungsbeschreibung formuliert wurde, desto enger ist der Spielraum für spätere Mehrkosten. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis bindet den Unternehmer inhaltlich und wirtschaftlich. Pauschalpreisverträge verstärken diesen Effekt zusätzlich, da sie das Kalkulationsrisiko grundsätzlich dem Unternehmer zuordnen. Der vereinbarte Preis deckt dann alle Leistungen ab, die zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind.

Probleme entstehen vor allem bei unklaren oder lückenhaften Leistungsbeschreibungen. Fehlen konkrete Angaben zu Materialien, Ausführungsdetails oder Nebenleistungen, versuchen Bauunternehmen später, diese Unschärfen über Nachträge wirtschaftlich auszugleichen. Rechtlich trägt jedoch der Unternehmer das Risiko einer unvollständigen Kalkulation, sofern die Leistung objektiv zur Vertragserfüllung gehört.

Mehrkosten durch Leistungsänderungen während der Bauphase

Ein klassischer Fall wirksamer Nachforderungen liegt in nachträglichen Leistungsänderungen. Änderst Du als Bauherr während der Bauausführung den Umfang oder die Art der geschuldeten Leistung, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Das betrifft etwa den Wunsch nach hochwertigeren Materialien, geänderten Grundrissen oder zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen.

Rechtlich relevant bleibt jedoch die Form der Änderung. Eine verbindliche Vergütungsanpassung setzt eine klare Vereinbarung voraus. Idealerweise wird der Nachtrag schriftlich fixiert, inklusive Leistungsbeschreibung und Preis. Fehlt eine solche Einigung, entstehen häufig Streitigkeiten über Umfang und Höhe der Mehrkosten. In diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob Dein Änderungswunsch eindeutig nachweisbar ist und ob das Bauunternehmen die zusätzlichen Kosten transparent dargelegt hat.

Besondere Bedeutung hat § 650b BGB, der dem Besteller ein Anordnungsrecht einräumt. Der Unternehmer erhält im Gegenzug einen Anspruch auf angepasste Vergütung nach § 650c BGB. Auch hier bleibt die Darlegung der Mehrkosten zentral. Der Unternehmer muss nachvollziehbar erläutern, wie sich der neue Preis zusammensetzt und welche Mehr- oder Minderaufwendungen entstanden sind.

Behauptete Mehrkosten ohne Leistungsänderung

In der Praxis besonders konfliktträchtig sind Nachforderungen, denen keine Änderung des Bau-Solls zugrunde liegt. Häufig berufen sich Bauunternehmen auf gestiegene Materialpreise, erhöhte Lohnkosten oder unerwartete Schwierigkeiten bei der Ausführung. Solche Argumente überzeugen rechtlich nur in Ausnahmefällen.

Grundsätzlich umfasst die vereinbarte Vergütung alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Kalkulationsfehler, Preissteigerungen am Markt oder organisatorische Probleme fallen in den Verantwortungsbereich des Unternehmers. Der Bauherr darf darauf vertrauen, dass der vereinbarte Preis die vollständige Herstellung des Bauwerks abdeckt.

Ein Anspruch auf Mehrvergütung kann entstehen, wenn außergewöhnliche, bei Vertragsschluss unvorhersehbare Umstände eintreten, die das Äquivalenzverhältnis erheblich verschieben. Die rechtlichen Hürden hierfür liegen hoch. Die Rechtsprechung verlangt eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB. Normale Marktschwankungen oder branchenübliche Risiken erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.

Nachträge wegen angeblicher Planungsfehler

Ein weiterer häufiger Streitpunkt betrifft behauptete Planungsfehler. Bauunternehmen argumentieren mit unklaren oder fehlerhaften Planunterlagen, die Mehraufwand verursacht hätten. Entscheidend bleibt hier die Verantwortungsverteilung im konkreten Vertragsverhältnis.

Hat der Unternehmer die Planung ganz oder teilweise übernommen, trägt er auch das Risiko planungsbedingter Mehrarbeiten. Selbst bei bauseits gestellten Plänen besteht eine Prüf- und Hinweispflicht. Erkennt der Unternehmer Unstimmigkeiten oder technische Probleme, muss er Dich als Bauherr rechtzeitig darauf aufmerksam machen. Unterbleibt dieser Hinweis und führt der Fehler später zu Mehrkosten, fehlt es regelmäßig an einer tragfähigen Grundlage für eine Nachforderung.

Rechtlich spielt hier u.a. § 642 BGB eine Rolle, ergänzt durch die werkvertraglichen Nebenpflichten. Der Unternehmer muss darlegen, dass die Mehrkosten ausschließlich auf einer planungsbedingten Störung beruhen, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt und die ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Die Bedeutung von Fristen und Anzeigeobliegenheiten

Fristen und Anzeigeobliegenheiten bilden im Bauvertragsrecht einen zentralen Handlungsrahmen für den Umgang mit Mehrkosten. Sie erfüllen eine Schutz- und Steuerungsfunktion zugunsten des Bauherrn, indem sie Transparenz herstellen und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit sichern. Gesetzlich verankert sind diese Pflichten sowohl im allgemeinen Werkvertragsrecht des BGB als auch in den speziellen Regelungen des Bauvertragsrechts und der VOB/B.

Ausgangspunkt ist der Gedanke, dass Du als Bauherr frühzeitig wissen sollst, wenn sich Kosten verändern. § 650b Abs. 1 BGB knüpft das Anordnungsrecht des Bestellers an ein strukturiertes Verfahren, das auf eine Einigung über die Vergütung abzielt. Daraus folgt spiegelbildlich eine Pflicht des Unternehmers, Mehrvergütungsansprüche zeitnah offenzulegen. § 650c BGB konkretisiert diesen Anspruch und verlangt eine nachvollziehbare Darlegung der Mehr- oder Minderkosten auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen. Diese gesetzliche Systematik zeigt deutlich, dass Nachforderungen kein nachgelagerter Überraschungseffekt sein sollen, sondern Teil eines transparenten Anpassungsprozesses.

Besonders ausgeprägt treten Anzeigeobliegenheiten bei Vereinbarung der VOB/B hervor. § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B setzen voraus, dass der Unternehmer Mehrkosten dem Grunde nach unverzüglich anmeldet, sobald er erkennt, dass eine geänderte oder zusätzliche Leistung zu einer Vergütungsanpassung führt. Diese Anzeige dient Deiner Entscheidungsfreiheit. Du sollst bewerten können, ob die Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll erscheint oder ob Alternativen in Betracht kommen. Erfolgt die Anzeige verspätet, leidet der Vergütungsanspruch regelmäßig an einem durchsetzungsrelevanten Mangel.

Auch bei Behinderungen oder bauablaufbedingten Mehrkosten greift dieses Prinzip. § 6 Abs. 1 VOB/B verpflichtet zur unverzüglichen Anzeige von Störungen, deren Ursachen und voraussichtlichen Auswirkungen. Diese Regelung wirkt sich mittelbar auf Nachtragsforderungen aus, da sie die Kausalität zwischen Störung und Mehraufwand absichert.

In der Rechtsprechung wird diese formelle Strenge konsequent betont. Gerichte stellen klar, dass fehlende oder unzureichende Anzeigen die Durchsetzbarkeit von Mehrkosten erheblich beeinträchtigen. Für Dich als Bauherr ergibt sich daraus ein wirksames Kontrollinstrument, das finanzielle Planbarkeit stärkt und den Bauprozess rechtlich strukturierend begleitet.

Prüfbare Abrechnung als Voraussetzung jeder Zahlung

Eine prüfbare Abrechnung ist die unabdingbare Voraussetzung jeder Baukosten-Nachforderung. Erst sie versetzt Dich als Bauherr in die Lage, Umfang, Berechtigung und Höhe einer geltend gemachten Mehrvergütung sachlich nachzuvollziehen. Ohne diese Prüfbarkeit entsteht weder die Fälligkeit der Forderung noch eine Verpflichtung zur Zahlung. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Bauvertrag ausschließlich auf dem BGB beruht oder ergänzend die VOB/B einbezieht.

Im gesetzlichen Bauvertragsrecht ergibt sich dieses Erfordernis aus der Systematik der §§ 650c und 632 BGB. § 650c Abs. 1 BGB knüpft den Anspruch auf angepasste Vergütung an die tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderaufwendungen. Daraus folgt zwingend, dass der Unternehmer seine Kalkulation offenlegen muss. Eine bloße Bezifferung eines Nachtragsbetrags erfüllt diese Voraussetzung nicht. Erforderlich ist eine transparente Darstellung, aus der hervorgeht, welche zusätzlichen Leistungen erbracht wurden, welche Kostenpositionen betroffen sind und wie sich der geforderte Betrag rechnerisch zusammensetzt. Nur auf dieser Grundlage kannst Du prüfen, ob die behaupteten Mehrkosten kausal auf einer Leistungsänderung oder einer zusätzlichen Leistung beruhen.

Bei vereinbarter VOB/B wird dieses Prinzip ausdrücklich normiert. § 14 Abs. 1 VOB/B verlangt eine prüfbare Rechnung als Voraussetzung der Fälligkeit. Prüfbarkeit bedeutet dabei mehr als formale Ordnung. Die Abrechnung muss so aufgebaut sein, dass sie ohne besondere Fachkenntnisse rechnerisch und inhaltlich nachvollzogen werden kann. Mengenansätze, Einheitspreise, Bezugspositionen aus dem Leistungsverzeichnis und die Abgrenzung zur ursprünglichen Vertragssumme müssen klar erkennbar sein. Fehlen diese Angaben, bleibt die Forderung rechtlich schwebend.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die rechtliche Folge fehlender Prüfbarkeit. Denn solange eine prüfbare Abrechnung fehlt, tritt wie eingangs erwähnt keine Fälligkeit ein. Ein Zahlungsverzug kommt damit ebenfalls nicht in Betracht. Verzugszinsen, Mahnkosten oder Druck durch Zahlungsfristen entbehren in dieser Phase einer tragfähigen Grundlage. Für Dich als Bauherr eröffnet sich dadurch ein rechtssicherer Raum zur Prüfung und Klärung, ohne wirtschaftliche Nachteile befürchten zu müssen.

Auch im Prozessrecht wirkt sich die Prüfbarkeit aus. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Nachforderung. Eine unstrukturierte oder pauschale Abrechnung genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Gerichte verlangen stets eine schlüssige Darstellung, die eine gerichtliche Nachprüfung ermöglicht. Gelingt diese Darstellung nicht, scheitert die Nachforderung bereits auf der Darlegungsebene.

Für den Bauherrn entwickelt sich die prüfbare Abrechnung damit zu einem wirkungsvollen Kontrollinstrument, denn sie zwingt zur Transparenz, schafft Verhandlungsparität und verhindert, dass Mehrkosten allein durch wirtschaftlichen Druck durchgesetzt werden. In der Praxis entscheidet sie häufig darüber, ob eine Baukosten-Nachforderung Bestand hat oder rechtlich ins Leere läuft.

Beweislast und Darlegungspflichten im Streitfall

Kommt es zum gerichtlichen Streit, trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen seiner Nachforderung. Er muss den vertraglichen Leistungsumfang, die behauptete Abweichung und den daraus resultierenden Mehraufwand schlüssig darlegen. Pauschale Behauptungen reichen hierfür nicht aus.

Für Dich bedeutet dies, dass eine sorgfältige Dokumentation des Bauablaufs von großem Wert ist. Bautagebücher, E-Mail-Verkehr, Besprechungsprotokolle und Planstände helfen dabei, den tatsächlichen Leistungsstand zu rekonstruieren. Je klarer sich zeigen lässt, dass keine zusätzliche Leistung beauftragt wurde oder dass der Mehraufwand im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt, desto größer sind die Erfolgsaussichten einer Abwehr.

Typische Konstellationen mit guten Erfolgsaussichten

Besonders erfolgversprechend gestaltet sich die Abwehr von Nachforderungen bei pauschal vereinbarten Preisen, bei fehlender oder verspäteter Anzeige, bei unklarer Abrechnung sowie bei Mehrkosten aufgrund unternehmerischer Fehlkalkulation. Auch Nachträge für Leistungen, die funktional zur geschuldeten Bauleistung gehören, lassen sich häufig erfolgreich zurückweisen.

Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht dies: Wird die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses vereinbart und fordert der Unternehmer später Mehrkosten für zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen im Keller, obwohl diese für die Gebrauchstauglichkeit erforderlich sind, spricht vieles für eine Abdeckung durch den ursprünglichen Vertrag. Die Bauleistung umfasst das funktionsfähige Gebäude, inklusive der hierfür notwendigen technischen Maßnahmen.

Strategischer Umgang mit Nachtragsforderungen

Entscheidend bleibt der besonnene Umgang mit einer Nachforderung. Unüberlegte Zahlungen oder vorschnelle Anerkenntnisse schwächen die eigene Position. Sinnvoll erscheint eine sachliche Prüfung der Forderung, orientiert an Vertrag, Bauablauf und rechtlichen Voraussetzungen. Eine klare, schriftliche Reaktion schafft Transparenz und dokumentiert Deine Haltung.

Gerade bei umfangreichen oder technisch komplexen Nachträgen lohnt sich eine fachkundige Prüfung. Bereits eine frühe rechtliche Einordnung kann verhindern, dass sich eine unberechtigte Forderung verfestigt oder eskaliert.

Zusammenfassend

Baukosten-Nachforderungen mögen auf den ersten Blick oft unausweichlich erscheinen, aber rechtlich betrachtet unterliegen sie klaren Regeln und strengen Voraussetzungen. Als Bauherr verfügst Du über wirkungsvolle Möglichkeiten, um unberechtigte Mehrkosten erfolgreich abzuwehren. Wer den Bauvertrag kennt, auf formelle Anforderungen achtet und eine prüfbare Abrechnung verlangt, begegnet Nachträgen auf Augenhöhe.