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Erschließungskosten beim Grundstück: Wer zahlt was – und wann?

Wenn Du ein Grundstück kaufst oder bereits Eigentümer bist, kann früher oder später ein Begriff auftauchen, der viele überrascht: die Erschließungskosten. Spätestens wenn ein Bescheid der Gemeinde im Briefkasten liegt oder der Notar im Kaufvertrag von „noch offenen Erschließungsbeiträgen“ spricht, wird klar, dass hier erhebliche Summen im Raum stehen können.

Erschließungskosten sind im Immobilienrecht ein häufig behandeltes Thema, das unmittelbar mit dem Bauplanungsrecht und dem Kommunalabgabenrecht verknüpft ist. Schließlich entscheiden sie mit darüber, ob Dein Bauvorhaben wirtschaftlich tragfähig bleibt oder ob zusätzliche fünfstellige Beträge einzuplanen sind. Damit Du rechtlich und finanziell den Überblick behältst, schauen wir uns an, was hinter diesen Kosten steckt, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie beruhen und wer letztlich zur Zahlung verpflichtet ist.

Was bedeutet „Erschließung“ rechtlich?

Im juristischen Sinn beschreibt die Erschließung die erstmalige Herstellung der für die Bebauung erforderlichen Infrastruktur. Die maßgebliche Grundlage findest Du in den §§ 123 ff. Baugesetzbuch (BauGB). § 123 Abs. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinden dazu, Baugebiete zu erschließen, sobald und soweit dies für die bauliche Nutzung erforderlich ist.

Zur Erschließung gehören vor allem öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Parkflächen, Grünanlagen sowie Anlagen für den Immissionsschutz. Auch die Beleuchtung oder die Entwässerung von Verkehrsflächen zählen dazu. Entscheidend ist, dass diese Einrichtungen notwendig sind, damit Dein Grundstück baulich nutzbar wird.

Von dieser bauplanungsrechtlichen Erschließung sind weitere Anschlusskosten zu unterscheiden, etwa für Wasser, Abwasser, Strom oder Telekommunikation. Diese werden rechtlich anders behandelt und beruhen häufig auf landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen oder Satzungen der jeweiligen Versorgungsunternehmen. Für Dich als Eigentümer verschwimmen diese Kategorien im Alltag, juristisch bestehen jedoch klare Differenzierungen.

Die gesetzliche Grundlage der Erschließungskosten

Die Verpflichtung zur Kostentragung ergibt sich aus § 127 BauGB. Danach erheben die Gemeinden zur Deckung ihres Erschließungsaufwands Erschließungsbeiträge von den Grundstückseigentümern. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch eine kommunale Erschließungsbeitragssatzung, die auf dem Baugesetzbuch basiert.

Das BauGB gibt dabei einen Rahmen vor. Nach § 129 BauGB dürfen grundsätzlich bis zu 90 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die Eigentümer umgelegt werden. Mindestens 10 Prozent trägt die Gemeinde selbst. In der Praxis wird häufig der volle zulässige Anteil ausgeschöpft.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst die tatsächlichen Kosten für Planung, Grunderwerb, Bau und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen. Maßstab für die Verteilung ist regelmäßig die Grundstücksfläche, häufig kombiniert mit einem sogenannten Nutzungsfaktor, der sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung richtet. Ein großes Mehrfamilienhausgrundstück beteiligt sich dadurch stärker als ein kleines Einfamilienhausgrundstück.

Wann entsteht die Beitragspflicht?

Ein zentraler Punkt ist der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Nach § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Maßgeblich ist dabei, ob die Anlage entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung und den technischen Vorgaben fertiggestellt wurde.

Das bedeutet für Dich: Solange eine Straße noch provisorisch angelegt ist, etwa mit Baustraßenbelag, kann die endgültige Beitragspflicht noch ausstehen. Erst wenn die Anlage endgültig hergestellt ist, darf die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag durch Bescheid festsetzen.

Dieser Zeitpunkt ist für die Verjährung relevant. Die Festsetzungsfrist richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, die über § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) der Länder regelmäßig Anwendung finden. In vielen Bundesländern beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.

Wer muss zahlen – Eigentümer oder Käufer?

Rechtlich ist die Antwort klar: Beitragspflichtig ist nach § 134 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Es kommt auf die Eintragung im Grundbuch an.

Für Dich als Käufer bedeutet das: Selbst wenn die Erschließungsanlage bereits Jahre vor Deinem Erwerb gebaut wurde, kann ein Bescheid an Dich adressiert werden, sofern die Beitragspflicht erst später entstanden ist oder der Bescheid erst nach Deinem Eigentumserwerb ergeht.

Im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer spielt der Grundstückskaufvertrag eine entscheidende Rolle. Häufig enthalten notarielle Verträge Regelungen dazu, wer Erschließungskosten trägt. Typisch ist eine Klausel, nach der der Verkäufer versichert, dass alle bis zum Besitzübergang entstandenen Erschließungsbeiträge bezahlt sind oder von ihm getragen werden.

Solche Regelungen wirken ausschließlich im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Gegenüber der Gemeinde bleibt der aktuelle Eigentümer zahlungspflichtig. Du kannst dann gegebenenfalls Regress beim Verkäufer nehmen, wenn der Vertrag eine entsprechende Kostenübernahme vorsieht.

Erschließungskosten beim Neubaugebiet

In Neubaugebieten ist die Situation meist transparenter, weil die Erschließung parallel zur Bebauungsplanung erfolgt. Hier wird häufig im Kaufpreis bereits berücksichtigt, ob das Grundstück „voll erschlossen“ ist. Dieser Begriff beschreibt im Alltag, dass die wesentlichen Erschließungsanlagen hergestellt und die Beiträge abgerechnet wurden.

Ein Blick in den Bebauungsplan nach § 30 BauGB und in die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde verschafft Dir Klarheit. Zusätzlich lohnt sich eine schriftliche Anfrage bei der Gemeinde, ob noch mit Erschließungsbeiträgen zu rechnen ist.

Teilweise schließen Gemeinden mit Investoren Erschließungsverträge nach § 124 BauGB. In solchen Konstellationen übernimmt ein privater Erschließungsträger die Herstellung der Infrastruktur. Die Kosten werden häufig über den Grundstückspreis refinanziert. Für Dich als Erwerber wirkt sich das so aus, dass kein gesonderter Erschließungsbeitragsbescheid mehr folgt, sofern die vertragliche Abwicklung abgeschlossen ist.

Altgebiete und nachträgliche Erschließung

Spannend wird es bei Bestandsimmobilien. Auch in älteren Wohngebieten kann eine erstmalige endgültige Herstellung einer Straße noch ausstehen. Gerade in Randlagen oder bei historischen Siedlungen existieren häufig Straßen, die lange als provisorisch galten.

Wird eine solche Straße ausgebaut und entsprechend der Satzung endgültig hergestellt, kann eine Beitragspflicht entstehen, obwohl Dein Haus seit Jahrzehnten steht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu mehrfach klargestellt, dass es auf die erstmalige endgültige Herstellung ankommt.

Für Dich als Eigentümer kann das überraschend sein. Deshalb empfiehlt sich bei Erwerb einer Bestandsimmobilie eine sorgfältige Prüfung, ob die angrenzenden Erschließungsanlagen endgültig hergestellt und abgerechnet wurden.

Unterschied zwischen Erschließungsbeitrag und Straßenausbaubeitrag

Neben dem Erschließungsbeitrag existiert der Straßenausbaubeitrag, der auf landesrechtlicher Grundlage erhoben wird, wenn eine bereits endgültig hergestellte Straße später erneuert oder verbessert wird. Die Rechtsgrundlage findet sich in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der Länder.

Ein Straßenausbaubeitrag setzt eine vorhandene, bereits beitragsrechtlich abgeschlossene Straße voraus. Er betrifft Modernisierungen, etwa eine grundlegende Erneuerung der Fahrbahn oder der Beleuchtung.

Die politische Diskussion um Straßenausbaubeiträge hat in mehreren Bundesländern zu Abschaffungen oder Änderungen geführt. Die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bestehen bundesweit fort, da sie unmittelbar im Bundesrecht verankert sind.

Welche Kostenpositionen sind umlagefähig?

Beitragsfähig sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung der Erschließungsanlage dienen. Dazu zählen Planungsleistungen, Baukosten, Grunderwerb für Verkehrsflächen, Vermessungskosten sowie unter Umständen naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen.

Die Gemeinde darf ausschließlich den tatsächlich entstandenen Aufwand umlegen, begrenzt durch die gesetzlichen Vorgaben des BauGB und die eigene Satzung. Für Dich eröffnet das die Möglichkeit, einen Beitragsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen, insbesondere hinsichtlich der Berechnung und der Flächenansätze.

Fehler treten in der Praxis etwa bei der Einstufung des Grundstücks, bei der Berücksichtigung von Teilflächen oder bei der Anwendung des Nutzungsfaktors auf. Ein genauer Blick in den Bescheid und die zugrunde liegende Satzung kann sich deswegen wirklich auszahlen.

Fälligkeit und Zahlung

Mit Zustellung des Beitragsbescheids wird die Forderung grundsätzlich fällig. Die genaue Zahlungsfrist ergibt sich aus dem Bescheid selbst, häufig beträgt sie einen Monat. In vielen Kommunen besteht die Möglichkeit, eine Ratenzahlung oder Stundung zu beantragen, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde.

Die Gemeinde kann die Forderung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Zudem ruht nach § 135 Abs. 3 BauGB eine öffentliche Last auf dem Grundstück, was bedeutet, dass die Forderung dinglich abgesichert ist. Bei einem späteren Verkauf kann ein offener Erschließungsbeitrag daher relevant bleiben.

Was Du vor dem Grundstückskauf beachten solltest

Wenn Du ein Grundstück erwerben möchtest, gehört die Frage nach offenen Erschließungskosten zwingend zur Due-Diligence-Prüfung. Neben dem Grundbuchauszug solltest Du Dir schriftlich bestätigen lassen, ob und in welchem Umfang Erschließungsbeiträge bereits erhoben oder noch zu erwarten sind.

Ein transparenter Kaufvertrag mit klarer Regelung zur Kostentragung schafft zusätzliche Sicherheit. Der Notar formuliert entsprechende Klauseln, die das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer regeln.

Gerade bei vermeintlich günstigen Grundstückspreisen kann ein späterer Erschließungsbeitrag die Kalkulation erheblich verändern. Eine frühzeitige Klärung sorgt für Planungssicherheit und schützt vor bösen Überraschungen.

Fazit: Erschließungskosten als Teil der Gesamtinvestition

Erschließungskosten sind ein integraler Bestandteil der Grundstücksentwicklung. Sie beruhen auf klaren gesetzlichen Grundlagen im Baugesetzbuch und in kommunalen Satzungen. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer zum Zeitpunkt des Bescheids, unabhängig davon, wer das Grundstück ursprünglich erworben hat.

Für Dich bedeutet das im Ergebnis: Informiere Dich frühzeitig, prüfe Kaufverträge sorgfältig und nimm Beitragsbescheide genau unter die Lupe, damit Du fundierte Entscheidungen treffen und Deine Investition in Grund und Boden solide planen kannst.