bauen (7)

Bauverzögerung durch Lieferengpässe und Materialmangel: Wer haftet?

Du freust dich auf den Einzug, die Finanzierung steht, der Bauvertrag ist unterschrieben – und dann passiert monatelang nichts mehr auf der Baustelle. Die Begründung lautet oft knapp und scheinbar alternativlos: Materialmangel. Holz kommt nicht, Dämmstoffe fehlen, Stahlträger haben monatelange Lieferzeiten. Für Bauherren ist das nervenaufreibend und auch teuer. Denn die Miete läuft weiter, Zinsen fallen an, Handwerkertermine verschieben sich. Schnell stellt sich die entscheidende Frage, wer für die Verzögerung eigentlich haftet und wer die finanziellen Folgen tragen muss.

Genau hier beginnt das rechtliche Spannungsfeld zwischen Bauherr und Bauunternehmen. Denn Materialmangel ist nicht gleich Materialmangel, und rechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Verzögerung wirklich unvermeidbar war oder ob sie in den Risikobereich des Unternehmers fällt. Die Antwort ist selten schwarz oder weiß, sondern hängt von Vertragsinhalt, Ursache und zeitlichem Ablauf ab.

Warum Materialmangel juristisch kein Freifahrtschein ist

Viele Bauunternehmen berufen sich bei Verzögerungen reflexartig auf höhere Gewalt oder auf Umstände, die sie angeblich nicht beeinflussen können. Juristisch ist diese Argumentation allerdings nur in sehr engen Grenzen haltbar. Grundsätzlich gilt im deutschen Baurecht, dass der Unternehmer das sogenannte Beschaffungsrisiko trägt. Er schuldet nicht nur das fertige Bauwerk, sondern auch die rechtzeitige Organisation von Material, Personal und Bauablauf. Diese Risikozuordnung ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB, wonach der Unternehmer den geschuldeten Erfolg herbeiführen muss.

Materialengpässe gehören daher grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko. Das klingt für viele Bauunternehmen hart, entspricht aber der Logik des Werkvertragsrechts. Der Bauherr bezahlt einen festen Preis für ein fertiges Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wie der Unternehmer dieses Ziel erreicht, ist seine Sache. Verzögerungen bei Lieferanten oder steigende Nachfrage auf dem Markt entlasten ihn nicht automatisch, weil § 276 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch für organisatorische Versäumnisse ein Verschulden annimmt.

Anders ausgedrückt: Wer einen Bauvertrag abschließt, übernimmt auch das Risiko, dass Materialien rechtzeitig beschafft werden können. Nur wenn außergewöhnliche, unvorhersehbare und von außen kommende Ereignisse vorliegen, kann sich die rechtliche Bewertung verschieben.

Der Bauvertrag als entscheidender Ausgangspunkt

Ob und in welchem Umfang der Unternehmer haftet, entscheidet sich fast immer zuerst im Bauvertrag. Hier ist festgelegt, bis wann das Bauwerk fertiggestellt sein muss, ob verbindliche Fertigstellungstermine vereinbart wurden und welche Regelungen für Bauzeitverlängerungen gelten. Besonders wichtig ist, ob ein konkreter Fertigstellungstermin oder lediglich eine Bauzeit genannt ist.

Ein kalendermäßig bestimmter Fertigstellungstermin verschärft die Haftung des Unternehmers erheblich. Wird dieser Termin überschritten, gerät er grundsätzlich automatisch in Verzug, ohne dass der Bauherr ihn erst mahnen muss. Diese sogenannte Entbehrlichkeit der Mahnung ergibt sich unmittelbar aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei einer bloßen Bauzeitangabe ist die Situation etwas differenzierter, da hier oft zusätzliche Voraussetzungen für den Verzugseintritt gelten.

Auch Klauseln betreffend höhere Gewalt, Lieferengpässe oder außergewöhnliche Umstände spielen eine zentrale Rolle. Viele Verträge enthalten pauschale Regelungen, die dem Unternehmer bei Materialmangel eine Bauzeitverlängerung einräumen sollen. Solche Klauseln sind jedoch nicht automatisch wirksam. Sie müssen transparent sein und dürfen den Bauherrn nicht unangemessen benachteiligen, was sich aus den §§ 305c und 307 BGB ergibt. Pauschale Freizeichnungen nach dem Motto „Bei Lieferproblemen verlängert sich die Bauzeit entsprechend“ halten einer rechtlichen Prüfung nicht immer stand.

Wann Materialmangel eine Entlastung sein kann

Es gibt Konstellationen, in denen sich ein Bauunternehmen tatsächlich auf Materialmangel berufen kann. Das setzt allerdings voraus, dass der Engpass außergewöhnlich war, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wäre. Juristisch knüpft diese Bewertung an die Frage an, ob dem Unternehmer ein Verschulden im Sinne von § 276 BGB vorzuwerfen ist oder nicht.

Entscheidend ist dabei stets der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. War die Marktlage bereits angespannt, Lieferzeiten verlängert oder Engpässe allgemein bekannt, kann sich der Unternehmer später kaum darauf berufen, überrascht worden zu sein. Je länger eine Mangelsituation bereits andauert, desto eher gehört sie zum kalkulierbaren Risiko, das er in seine Bauzeitplanung einbeziehen muss.

Zudem muss der Unternehmer nachweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um den Materialmangel zu überwinden. Dazu gehört etwa die Suche nach alternativen Lieferanten, der Einsatz gleichwertiger Ersatzmaterialien oder eine Anpassung des Bauablaufs. Diese Pflicht zur Schadensvermeidung und -minderung ist rechtlich eng mit dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB verbunden. Wer sich schlicht zurücklehnt und abwartet, verliert schnell den Schutz einer möglichen Entlastung.

Höhere Gewalt – der missverstandene Begriff

Der Begriff der höheren Gewalt wird im Baurecht häufig verwendet, aber selten korrekt verstanden. Höhere Gewalt liegt nur dann vor, wenn ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis selbst bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbar ist. Diese enge Definition findet sich zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ist aber seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung.

Materialknappheit allein stellt in der Regel keine höhere Gewalt dar. Märkte schwanken, Nachfrage steigt, Lieferketten sind störanfällig – all das ist Teil des wirtschaftlichen Lebens. Nur wenn der Materialmangel auf ein außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist, das den Markt plötzlich und massiv verändert, kann eine andere Bewertung gerechtfertigt sein. In Bauverträgen, die auf der VOB/B basieren, wird höhere Gewalt teilweise ausdrücklich geregelt, etwa in § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Bauzeitverlängerung vorsieht.

Selbst dann führt höhere Gewalt nicht automatisch dazu, dass der Bauherr alle Folgen tragen muss. In vielen Fällen bewirkt sie lediglich eine Verlängerung der Bauzeit, ohne dass Schadensersatzansprüche entstehen. Die vertraglichen Regelungen bleiben dabei entscheidend.

Verzug und seine rechtlichen Folgen

Gerät das Bauunternehmen wegen einer Bauverzögerung in Verzug, hat das für den Bauherrn erhebliche rechtliche Konsequenzen. Ab diesem Zeitpunkt kann er unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Die Anspruchsgrundlage hierfür findet sich in den §§ 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 BGB. Dazu zählen etwa zusätzliche Mietkosten, Bereitstellungszinsen der Bank oder Kosten für Zwischenlösungen.

Wichtig ist, dass der Schaden konkret nachgewiesen wird. Pauschale Ärgernisse oder bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus. Der Bauherr muss darlegen können, welche Mehrkosten ihm gerade wegen der Verzögerung entstanden sind und dass diese Kosten adäquat verursacht wurden, wie es § 249 BGB für den Schadensersatz vorsieht.

In vielen Fällen ist zudem eine Fristsetzung erforderlich. Der Bauherr muss dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen und klar kommunizieren, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist weitere Rechte geltend macht. Erst danach kommen weitergehende Ansprüche wie Rücktritt oder Kündigung in Betracht, die sich aus §§ 323 und 648a BGB ergeben können.

Mitverschulden des Bauherrn als Haftungsfaktor

Nicht jede Bauverzögerung lässt sich allein dem Unternehmer zuschreiben. Auch der Bauherr kann durch Änderungswünsche, verspätete Entscheidungen oder fehlende Mitwirkungspflichten zur Verzögerung beitragen. In solchen Fällen reduziert sich der Haftungsumfang des Unternehmers entsprechend. Diese Kürzung folgt dem Rechtsgedanken des § 254 BGB, der das Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt.

Gerade bei Materialmangel wird häufig diskutiert, ob der Bauherr Ersatzmaterialien akzeptieren musste oder ob er auf bestimmten Produkten bestanden hat. Besteht der Bauherr ohne zwingenden Grund auf ein spezielles Material mit langen Lieferzeiten, kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Unternehmer ihn zuvor transparent über die Risiken aufgeklärt hat, wozu er nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ist.

Die Abgrenzung ist oft schwierig und hängt stark vom Einzelfall ab. Klar ist jedoch, dass der Unternehmer seine Hinweispflichten ernst nehmen muss. Verschweigt er Lieferprobleme oder verharmlost Risiken, kann er sich später kaum auf ein Mitverschulden des Bauherrn berufen.

Kündigung wegen Bauverzögerung – sinnvoll oder riskant?

Wenn sich die Bauzeit immer weiter verlängert, denken viele Bauherren über eine Kündigung des Bauvertrags nach. Rechtlich ist das möglich, aber mit erheblichen Risiken verbunden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die Verzögerung erheblich ist und dem Bauherrn ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar erscheint. Diese außerordentliche Kündigung wird im Bauvertragsrecht insbesondere aus § 648a BGB hergeleitet.

Auch hier spielt der Materialmangel eine Rolle. War die Verzögerung entschuldigt, kann eine Kündigung unberechtigt sein und zu Schadensersatzansprüchen des Unternehmers führen. War sie hingegen vertragswidrig, kann der Bauherr unter Umständen Ersatz der Mehrkosten verlangen, die durch die Beauftragung eines neuen Unternehmens entstehen, gestützt auf §§ 280 und 281 BGB.

Vor einer Kündigung sollte daher stets sorgfältig geprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Ein vorschneller Schritt kann die ohnehin belastende Situation weiter verschärfen.

Praktische Bedeutung für laufende und zukünftige Bauprojekte

Wie man anhand der vorstehenden Ausführungen sieht, ist Materialmangel bei Bauvorhaben längst kein Ausnahmephänomen mehr, sondern ein stets präsentes und wiederkehrendes Risiko im Bauwesen. Umso wichtiger ist es, diesen Gefahrenaspekt bereits bei Vertragsschluss realistisch zu berücksichtigen. Klare Regelungen zu Bauzeit, Verzugsfolgen und alternativen Materialien können spätere Konflikte entschärfen und schaffen Rechtssicherheit für beide Seiten.

Für laufende Bauprojekte gilt: Kommunikation ist entscheidend, aber sie ersetzt keine rechtliche Prüfung. Bauherren sollten Verzögerungen dokumentieren, schriftliche Stellungnahmen verlangen und sich nicht mit pauschalen Erklärungen abspeisen lassen. Gleichzeitig ist Augenmaß gefragt, denn nicht jede Verzögerung rechtfertigt sofort harte rechtliche Schritte.

Am Ende läuft die Haftungsfrage bei Bauverzögerungen durch Materialmangel immer auf eine sorgfältige Abwägung hinaus. Zwischen unternehmerischem Risiko, außergewöhnlichen Umständen und vertraglichen Vereinbarungen verläuft eine feine Linie. Wer sie kennt und richtig einordnet, kann seine Rechte wahren, ohne unnötige Eskalationen zu provozieren.