Risse in der Fassade, klemmende Fenster, schiefe Terrassenplatten oder plötzlich auftretende Setzungen im Garten – Bodenveränderungen und Bodensenkungen gehören zu den unangenehmsten Überraschungen rund um eine Immobilie. Sie entstehen oft schleichend, manchmal abrupt, und fast immer stellt sich sehr schnell die entscheidende Frage: Wer trägt die Kosten für die Beseitigung der Schäden?
Die Antwort hängt stark vom Einzelfall ab. Im Immobilienrecht greifen hier unterschiedliche Regelungskomplexe ineinander: das Nachbarrecht, das Deliktsrecht, das Bauvertragsrecht, das Kaufrecht und unter Umständen auch das öffentliche Recht. Für Dich als Eigentümer, Bauherr, Käufer oder Nachbar lohnt sich ein genauer Blick auf die rechtlichen Zusammenhänge.
Was juristisch unter Bodenveränderungen und Bodensenkungen verstanden wird
Bodenveränderungen beschreiben jede Veränderung der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Dazu gehören Aufschüttungen, Abgrabungen, Verdichtungen oder Veränderungen des Grundwasserspiegels. Bodensenkungen sind eine spezielle Form dieser Veränderungen. Hier verliert der Boden an Tragfähigkeit oder Volumen, was dazu führt, dass sich die Erdoberfläche absenkt und Bauwerke in Mitleidenschaft gezogen werden.
Solche Phänomene treten beispielsweise bei umfangreichen Erdarbeiten, bei Neubauten mit tiefer Baugrube, bei der Entnahme von Grundwasser, bei mangelhafter Verdichtung von Auffüllmaterial oder durch natürliche Prozesse wie Austrocknung von Lehmböden auf. Auch Altbergbaugebiete oder ehemalige Kiesgruben können eine Rolle spielen.
Juristisch entscheidend ist stets die Ursache. Denn die Kostenfrage richtet sich danach, wer die Veränderung verursacht hat, wer eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder ob ein Mangel im Sinne des Kauf- oder Werkvertragsrechts vorliegt.
Nachbarrecht: Wenn das Nachbargrundstück die Ursache ist
Besonders konfliktträchtig sind Konstellationen, in denen Bodenveränderungen von einem benachbarten Grundstück ausgehen. Stell Dir vor, Dein Nachbar hebt für einen Neubau eine tiefe Baugrube aus. Kurz darauf zeigen sich bei Dir Risse im Mauerwerk. Hier stellt sich die Frage, ob der Nachbar für die Schäden haftet.
Zentrale Vorschrift ist § 909 BGB. Diese Norm verpflichtet Grundstückseigentümer dazu, ihrem Nachbarn den notwendigen Halt zu gewähren. Wer den Boden seines Grundstücks vertieft, muss dafür sorgen, dass das Nachbargrundstück seine Stütze behält. Kommt es infolge der Abgrabung zu einer Senkung oder zu Schäden, entsteht regelmäßig ein Schadensersatzanspruch.
Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung. Bereits die Verletzung der Pflicht zur Sicherung des Nachbargrundstücks genügt. Daneben kann auch § 823 Abs. 1 BGB einschlägig sein, wenn Eigentum verletzt wird. In der Praxis greifen beide Normen häufig ineinander.
Auch Aufschüttungen können problematisch sein. Wenn ein Grundstück höhergelegt wird und dadurch Druck auf das Nachbargrundstück entsteht, können ebenfalls Ansprüche entstehen. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, das von der Rechtsprechung entwickelt wurde, ergänzt hier die gesetzlichen Regelungen und verlangt ein rücksichtsvolles Verhalten beider Seiten.
Für Dich als Betroffener bedeutet das: Eine sorgfältige Dokumentation der Schäden und eine frühzeitige Beweissicherung sind entscheidend. Oft kommt es auf Gutachten an, die die Kausalität zwischen Bauarbeiten und Senkung nachweisen.
Haftung des Bauherrn und der ausführenden Unternehmen
Kommt es im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zu Bodensenkungen, richtet sich der Blick schnell auf den Bauherrn und die am Bau beteiligten Unternehmen. Hier spielen das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB und bei Altverträgen gegebenenfalls die Regelungen der VOB/B eine zentrale Rolle.
Zwischen Bauherr und Bauunternehmen besteht ein Werkvertrag. Das Bauunternehmen schuldet ein mangelfreies Werk. Eine mangelhafte Gründung, unzureichende Verdichtung oder fehlerhafte Sicherung der Baugrube stellen Sachmängel im Sinne von § 633 BGB dar. Der Bauherr kann dann Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Die Normenkette reicht hier über § 634 BGB zu den einzelnen Rechtsbehelfen.
Verursacht ein Bauunternehmen durch fehlerhafte Ausführung Schäden am Nachbargrundstück, haftet es deliktisch nach § 823 BGB. Parallel dazu haftet häufig auch der Bauherr, da er als Zustandsstörer oder als Auftraggeber in Anspruch genommen werden kann. In vielen Fällen wird eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 BGB angenommen, sodass der Geschädigte sich aussuchen kann, wen er in Anspruch nimmt.
Im Innenverhältnis klären Bauherr und Unternehmen dann, wer letztlich die Kosten trägt. Versicherungen wie die Bauherrenhaftpflichtversicherung oder die Betriebshaftpflichtversicherung der Unternehmen spielen hier eine wichtige Rolle.
Beim Immobilienkauf: Bodensenkung als Sachmangel
Eine besondere Brisanz entfaltet das Thema beim Immobilienkauf. Stell Dir vor, Du kaufst ein Haus und einige Monate später treten Setzungsrisse auf. Die Frage lautet dann: Lag ein Sachmangel vor?
Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit abweicht. Massive Bodensenkungen, die die Standsicherheit beeinträchtigen oder zu erheblichen Rissen führen, erfüllen regelmäßig diese Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob die Ursache bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Bei Grundstückskaufverträgen erfolgt der Gefahrübergang in der Regel mit Besitzübergabe, § 446 BGB.
In notariellen Kaufverträgen findet sich häufig ein umfassender Haftungsausschluss für Sachmängel. Dieser ist grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt bei Arglist. Hat der Verkäufer Kenntnis von Setzungsproblemen oder früheren Bodenbewegungen und verschweigt diese bewusst, greift § 444 BGB. In diesem Fall bleibt die Haftung bestehen.
Die Beweisführung ist hier anspruchsvoll. Es muss dargelegt werden, dass die schadensursächlichen Bodenverhältnisse bereits bei Übergabe angelegt waren und dass der Verkäufer davon wusste. Sachverständigengutachten spielen auch hier eine zentrale Rolle.
Öffentliche Verantwortung und Altlasten
Bodenveränderungen können auch auf Altlasten oder bergbauliche Tätigkeiten zurückgehen. In ehemaligen Bergbaugebieten existieren spezielle Regelungen, etwa im Bundesberggesetz. Bergschäden unterliegen eigenen Haftungsregimen, die dem Geschädigten häufig Beweiserleichterungen gewähren.
Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes können ebenfalls relevant werden. Hier greifen öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten. Die zuständige Behörde kann sowohl den Verursacher als auch den Grundstückseigentümer in Anspruch nehmen. Diese sogenannte Zustandsverantwortlichkeit führt dazu, dass auch ein aktueller Eigentümer für Altlasten einstehen kann, selbst wenn er sie nicht verursacht hat. Im Innenverhältnis kann er Regress beim Verursacher nehmen, sofern dieser noch greifbar ist.
Gerade bei Erwerb von Grundstücken mit industrieller Vornutzung empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung der Bodenverhältnisse. Einsicht in das Altlastenkataster und gegebenenfalls eine Bodenuntersuchung schaffen Klarheit.
Bodenveränderungen durch natürlich schwankende Grundwasserstände
Ein besonders sensibler und häufig unterschätzter Bereich betrifft Bodenveränderungen, die durch natürliche Schwankungen des Grundwasserspiegels entstehen. Hier geht es um Konstellationen, in denen keine Baumaßnahme, keine Abgrabung und keine technische Wasserentnahme als Auslöser erkennbar ist, sondern hydrologische Veränderungen im natürlichen Kreislauf.
Der Grundwasserspiegel unterliegt langfristigen und kurzfristigen Schwankungen, gerade auch heutzutage begünstigt durch erhebliche klimatische Veränderungen. Niederschlagsarme Perioden, langanhaltende Hitze, veränderte Vegetation oder klimatische Entwicklungen können so dazu führen, dass der Wassergehalt im Boden deutlich sinkt. Besonders betroffen sind bindige Böden wie Lehm oder Ton. Diese Böden besitzen quell- und schrumpffähige Eigenschaften. Sinkt der Wassergehalt, verliert der Boden an Volumen, was zu Absetzungen führen kann. Steigt der Grundwasserspiegel später wieder an, kommt es unter Umständen zu erneuten Bewegungen, die sich ebenfalls auf Bauwerke auswirken.
Juristisch stellt sich hier eine grundlegend andere Ausgangslage dar als bei technisch oder menschlich verursachten Eingriffen. Natürliche Veränderungen des Grundwasserspiegels sind Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist. § 903 BGB verleiht dem Eigentümer zwar umfassende Befugnisse, verbindet diese jedoch mit der Verantwortung für die eigene Sache. Schäden infolge natürlicher Bodenbewegungen fallen regelmäßig in den Risikobereich des jeweiligen Grundstückseigentümers.
Für Dich als Eigentümer bedeutet das: Entstehen Risse oder Setzungen ausschließlich aufgrund natürlicher Absenkungen des Grundwasserspiegels, besteht in der Regel kein Anspruch gegen Dritte. Es fehlt an einer zurechenbaren Pflichtverletzung. Weder ein Nachbar noch eine Behörde noch ein Bauunternehmen haben eine schadensauslösende Handlung vorgenommen. Das Deliktsrecht nach § 823 BGB setzt eine Verletzungshandlung voraus, die bei rein natürlichen Prozessen nicht gegeben ist.
Anders kann die Situation jedoch aussehen, wenn natürliche Schwankungen auf besondere bauliche Voraussetzungen treffen. Ein Gebäude, das auf einem Boden mit bekannter Schrumpfneigung errichtet wurde, verlangt eine angepasste Gründung. Hier kommt das Bauvertragsrecht ins Spiel. Ein Architekt oder Bauunternehmer schuldet nach § 633 BGB ein mangelfreies Werk. Zur Mangelfreiheit gehört eine Planung und Ausführung, die die örtlichen Bodenverhältnisse angemessen berücksichtigt. Sind die regional typischen Grundwasserschwankungen bekannt oder anhand von Bodengutachten erkennbar, muss die Gründung darauf abgestimmt werden. Unterbleibt dies, kann eine spätere Setzung auf einen Planungs- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sein.
Entscheidend ist dann die technische Einordnung durch Sachverständige. War die Bodenreaktion auf Grundwasserschwankungen vorhersehbar und beherrschbar, liegt ein Baumangel nahe. Handelt es sich um außergewöhnliche, historisch einmalige Veränderungen, rückt der Bereich höherer Gewalt in den Vordergrund. In diesem Fall trägt der Eigentümer das Risiko selbst, sofern keine vertragliche Risikoverteilung vereinbart wurde.
Auch im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn können natürliche Grundwasserschwankungen eine Rolle spielen. Greift ein Nachbar aktiv in den Wasserhaushalt ein, etwa durch dauerhafte Wasserentnahme oder durch bauliche Maßnahmen mit Drainagewirkung, verändert sich die rechtliche Bewertung. Dann steht § 909 BGB wieder im Raum, ergänzt durch wasserrechtliche Vorschriften aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Bleibt es hingegen bei rein natürlichen Veränderungen, fehlt es an einer haftungsbegründenden Handlung.
In der Praxis zeigt sich, dass Klimaveränderungen mit längeren Trockenperioden die Problematik verschärfen. Regionen mit hohem Lehmanteil im Boden verzeichnen vermehrt Setzungsrisse infolge sinkender Grundwasserstände. Für Eigentümer gewinnt daher die präventive Auseinandersetzung mit den geologischen Gegebenheiten an Bedeutung. Ein qualifiziertes Bodengutachten vor dem Bau, eine angepasste Gründungstechnik und gegebenenfalls konstruktive Maßnahmen zur Feuchtestabilisierung des Bodens können spätere Konflikte vermeiden.
Rechtlich betrachtet steht bei natürlich bedingten Grundwasserveränderungen die Risikozuweisung im Vordergrund. Das Grundstückseigentum umfasst Chancen und Lasten gleichermaßen. Wer baut oder eine Immobilie erwirbt, übernimmt auch die geologischen Eigenschaften des Bodens, welche insbesondere vor dem Hintergrund der Klimaveränderung nicht immer kontrollierbar ist Verträge, insbesondere beim Immobilienkauf, können dieses Risiko im Einzelfall verschieben, etwa durch Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien. Ohne eine solche vertragliche Grundlage bleibt die Verantwortung regelmäßig beim Eigentümer.
Mietrecht: Wenn die Mietwohnung betroffen ist
Auch im Mietrecht können Bodensenkungen erhebliche Auswirkungen haben. Zeigen sich in einer Mietwohnung Risse, Schiefstellungen oder Feuchtigkeit infolge von Bodenbewegungen, liegt regelmäßig ein Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB vor.
Der Vermieter schuldet dem Mieter die Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Kommt es zu Beeinträchtigungen, kann der Mieter die Miete mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Gebrauchseinschränkung.
Der Vermieter wiederum kann prüfen, ob er die Kosten auf einen Dritten abwälzen kann, etwa auf ein Bauunternehmen oder einen Nachbarn. Gegenüber dem Mieter bleibt er jedoch primär verantwortlich. Für Dich als Vermieter bedeutet das, dass eine schnelle Ursachenklärung und Schadensbeseitigung im eigenen Interesse liegen.
Beweislast und praktische Vorgehensweise
In nahezu allen Konstellationen entscheidet die Beweisfrage über Erfolg oder Misserfolg. Wer Schadensersatz verlangt, muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, dass ein Schaden entstanden ist und dass zwischen beidem ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Im Nachbarrecht kann die Beweisführung durch die Nähe der Bauarbeiten erleichtert sein. Dennoch empfiehlt sich eine frühzeitige Beweissicherung. Fotos, Zeugen, baubegleitende Gutachten oder sogar ein selbstständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO können helfen, die Beweislage zu sichern, bevor sich Schäden weiterentwickeln oder Ursachen verwischen.
Gerade bei größeren Bauvorhaben ist eine baubegleitende Dokumentation des Zustands benachbarter Gebäude üblich. Diese Praxis schützt beide Seiten. Sie schafft Transparenz und reduziert das Risiko langwieriger Auseinandersetzungen.
Wer trägt am Ende die Kosten?
Die Kostenfrage lässt sich nach alledem im Ergebnis nur im Lichte der konkreten Ursache beantworten. Entsteht die Bodensenkung durch Bauarbeiten des Nachbarn, haftet dieser beziehungsweise das beauftragte Unternehmen. Liegt ein Baumangel vor, trifft die Verantwortung regelmäßig das ausführende Unternehmen im Verhältnis zum Bauherrn. Beim Immobilienkauf kommt es auf das Vorliegen eines Sachmangels und mögliche Haftungsausschlüsse an. Bei Altlasten oder Bergschäden greifen besondere öffentlich-rechtliche oder spezialgesetzliche Regelungen.
Der Boden ist im wahrsten Sinne die Grundlage jeder Immobilie. Seine Stabilität bildet das rechtliche und tatsächliche Fundament für wirtschaftliche Sicherheit und rechtliche Klarheit. Wenn sich Bodenstruktur und Bodenbeschaffenheit verändert, geraten deswegen schnell auch Rechtspositionen in Bewegung. Mit einem klaren Blick auf die gesetzlichen Regelungen und einer sorgfältigen Beweissicherung lässt sich jedoch auch in solchen Situationen ein tragfähiger Weg finden.

