Wer eine Wohnung in einer Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz besitzt, begegnet der Hausverwaltung im Alltag regelmäßig. Sie organisiert Instandhaltungen, bereitet Eigentümerversammlungen vor, führt Beschlüsse aus und verwaltet erhebliche Geldbeträge. Dabei entsteht oft das Gefühl, die Verwaltung stehe irgendwo zwischen Dienstleister, Treuhänder und Organ der Gemeinschaft. Genau an dieser Stelle beginnt die juristisch spannende Frage nach der persönlichen Haftung des WEG-Verwalters.
Viele Eigentümer gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass bei Fehlern der Verwaltung immer die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes betroffen ist. Ebenso verbreitet ist auf der anderen Seite die Annahme mancher Verwalter, dass sie grundsätzlich nur „im Namen der Gemeinschaft“ handeln und deshalb persönlich kaum in Anspruch genommen werden können. Die Rechtslage ist deutlich feiner austariert. Das Wohnungseigentumsrecht kennt klare Haftungsmaßstäbe, die je nach Konstellation zu einer persönlichen Verantwortlichkeit des Verwalters führen können.
Dieser Beitrag ordnet die Haftung des WEG-Verwalters systematisch ein, erläutert die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen und zeigt anhand typischer Praxisfälle, wann die Hausverwaltung mit ihrem eigenen Vermögen einstehen muss.
Die rechtliche Stellung des WEG-Verwalters
Der WEG-Verwalter steht rechtlich in einer Doppelrolle. Einerseits besteht ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter, das häufig als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen ausgestaltet ist. Andererseits nimmt der Verwalter eine organschaftsähnliche Stellung innerhalb der Gemeinschaft ein, da ihm das Gesetz bestimmte Aufgaben und Befugnisse unmittelbar zuweist.
Diese Stellung bringt eine erhebliche Verantwortung mit sich. Der Verwalter verwaltet fremdes Vermögen, koordiniert wirtschaftlich relevante Entscheidungen und setzt Beschlüsse um, die oft sechsstellige Beträge betreffen. Daraus folgt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, der über das hinausgeht, was man aus alltäglichen Vertragsverhältnissen kennt.
Die Haftung knüpft dabei immer an eine Pflichtverletzung an. Maßgeblich ist die Frage, ob der Verwalter seine gesetzlichen Pflichten oder die Pflichten aus dem Verwaltervertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. Sobald diese Schwelle überschritten wird und ein Schaden entsteht, rückt die persönliche Haftung in greifbare Nähe.
Vertragliche Haftung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
Im Kern richtet sich die Haftung des WEG-Verwalters zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als seine Vertragspartnerin. Der Verwalter schuldet eine ordnungsgemäße Verwaltung, die sich an Gesetz, Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen und dem Verwaltervertrag orientiert.
Eine Pflichtverletzung liegt etwa vor, wenn Instandhaltungsmaßnahmen verspätet eingeleitet werden, obwohl der Sanierungsbedarf bekannt ist und weitere Schäden absehbar entstehen. Ebenso relevant sind Fehler bei der Jahresabrechnung, eine fehlerhafte Wirtschaftsplanung oder das Unterlassen notwendiger Maßnahmen zur Sicherung des Gemeinschaftseigentums.
Kommt es infolge einer solchen Pflichtverletzung zu einem Vermögensschaden der Gemeinschaft, entsteht ein Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den Verwalter persönlich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet in diesem Moment nicht für den Verwalter, vielmehr haftet der Verwalter für sein eigenes Verhalten.
In der Praxis wird häufig darüber gestritten, wie hoch die Anforderungen an die Sorgfalt des Verwalters anzusetzen sind. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab, der sich an den Kenntnissen und Fähigkeiten eines ordentlichen, fachkundigen WEG-Verwalters orientiert. Wer eine professionelle Verwaltung übernimmt, wird an professionellen Maßstäben gemessen.
Persönliche Haftung trotz Handelns für die Gemeinschaft
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Umstand, dass der Verwalter regelmäßig im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Dieser Umstand schützt ihn jedoch nicht automatisch vor persönlicher Haftung. Entscheidend ist, ob die Pflichtverletzung im eigenen Verantwortungsbereich liegt.
Typisch sind Konstellationen, in denen der Verwalter Verträge ohne ausreichende Beschlussgrundlage abschließt oder bestehende Beschlüsse fehlerhaft umsetzt. Auch das Überschreiten von Vertretungsbefugnissen kann eine persönliche Haftung auslösen, wenn dadurch Schäden entstehen.
Ein klassisches Beispiel aus der Praxis betrifft die Vergabe von Handwerkeraufträgen. Überschreitet der Verwalter eigenmächtig festgelegte Kostengrenzen oder ignoriert er verbindliche Beschlussvorgaben, trägt er das Haftungsrisiko für daraus resultierende Mehrkosten. Die persönliche Verantwortlichkeit ergibt sich aus der eigenständigen Pflichtverletzung, unabhängig davon, dass der Vertrag formal im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde.
Deliktische Haftung gegenüber einzelnen Eigentümern
Neben der vertraglichen Haftung gegenüber der Gemeinschaft kommt auch eine Haftung gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern in Betracht. Diese greift vor allem dann, wenn der Verwalter absolute Rechte verletzt oder schuldhaft in geschützte Rechtsgüter eingreift.
Denkbar sind Fälle, in denen der Verwalter bewusst falsche Auskünfte erteilt, Vermögenswerte zweckwidrig verwendet oder sicherheitsrelevante Mängel im Gemeinschaftseigentum ignoriert, obwohl konkrete Gefahren bestehen. Entsteht einem einzelnen Eigentümer dadurch ein Schaden, kann ein unmittelbarer Anspruch gegen den Verwalter bestehen.
Die Hürden für eine solche Haftung liegen höher als im Vertragsverhältnis zur Gemeinschaft. Dennoch zeigen gerichtliche Entscheidungen, dass die persönliche Verantwortlichkeit des Verwalters gegenüber einzelnen Eigentümern keineswegs theoretischer Natur ist.
Haftung bei Vermögensverwaltung und Umgang mit Gemeinschaftsgeldern
Ein besonders sensibler Bereich ist der Umgang mit den Geldern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter verwaltet häufig erhebliche Rücklagen und laufende Hausgelder. Daraus folgt eine treuhandähnliche Stellung, die strenge Anforderungen an Transparenz, Trennung und Sicherung der Gelder stellt.
Fehler bei der Führung der Konten, verspätete Abführungen oder die Vermischung von Gemeinschaftsgeldern mit anderen Vermögenswerten begründen ein erhebliches Haftungsrisiko. Auch eine unzureichende Kontrolle von Zahlungseingängen und -ausgängen kann zu einer persönlichen Verantwortlichkeit führen, sobald ein Schaden eintritt.
Gerichte stellen in diesem Bereich besonders hohe Anforderungen an die Organisation der Verwaltung. Eine ordnungsgemäße Buchführung, klare Kontostrukturen und eine lückenlose Dokumentation gehören zu den selbstverständlichen Pflichten eines professionellen Verwalters.
Die Bedeutung der Business-Judgement-Regel im WEG-Recht
Die Rechtsprechung erkennt an, dass Verwaltungsentscheidungen oft unter Unsicherheiten getroffen werden müssen. Der Verwalter darf innerhalb eines gewissen Rahmens unternehmerische Entscheidungen treffen, solange diese auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen und dem Interesse der Gemeinschaft dienen.
Diese Grundsätze entlasten den Verwalter allerdings nur dann, wenn er sorgfältig vorbereitet und transparent handelt. Entscheidungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage oder ohne Einbindung der zuständigen Gremien fallen aus diesem Schutzbereich heraus. Die persönliche Haftung bleibt in solchen Fällen bestehen.
Gerade bei kostenintensiven Maßnahmen zeigt sich, wie wichtig eine saubere Entscheidungsgrundlage ist. Eine umfassende Information der Eigentümer und eine ordnungsgemäße Beschlussfassung wirken haftungsbegrenzend, weil sie die Verantwortung auf mehrere Schultern verteilen.
Haftungsbegrenzungen im Verwaltervertrag
In der Praxis enthalten viele Verwalterverträge Haftungsbegrenzungen. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch engen rechtlichen Grenzen. Eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird häufig vereinbart und von der Rechtsprechung in vielen Konstellationen akzeptiert.
Die Wirksamkeit solcher Klauseln hängt stark von ihrer Ausgestaltung ab. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen transparent sein und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Eine vollständige Freizeichnung von der Haftung scheidet aus, insbesondere bei Verletzung zentraler Vertragspflichten.
Für Eigentümer bedeutet das, dass ein Blick in den Verwaltervertrag entscheidend ist, um das tatsächliche Haftungsrisiko einschätzen zu können. Für Verwalter wiederum zeigt sich, dass eine sorgfältige Vertragsgestaltung ein wichtiger Baustein des eigenen Risikomanagements ist.
Versicherungsschutz und praktische Absicherung
Viele professionelle Hausverwaltungen verfügen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckt typische Fehler im Rahmen der Verwaltungstätigkeit ab und schützt sowohl den Verwalter als auch mittelbar die Gemeinschaft vor finanziellen Ausfällen.
Der Versicherungsschutz ersetzt jedoch keine ordnungsgemäße Arbeitsweise. Versicherer prüfen im Schadensfall genau, ob Obliegenheiten eingehalten wurden und ob ein versicherter Tatbestand vorliegt. Vorsätzliche Pflichtverletzungen bleiben regelmäßig unversichert, sodass die persönliche Haftung des Verwalters voll durchschlägt.
Für Wohnungseigentümer ist es sinnvoll, sich über das Bestehen und den Umfang einer solchen Versicherung zu informieren. Für Verwalter gehört eine ausreichende Absicherung zu den Grundvoraussetzungen einer professionellen Tätigkeit.
Konkrete haftungsrelevante Alltagssituationen aus Verwaltungspraxis und Rechtsprechung
Besonders anschaulich wird die persönliche Haftung des WEG-Verwalters dort, wo alltägliche Verwaltungsentscheidungen spürbare finanzielle Folgen nach sich ziehen. Ein klassisches Beispiel aus vielen Gerichtsverfahren betrifft den Umgang mit einem bekannten und wiederkehrenden Wasserschaden. In zahlreichen Gemeinschaften tropft es nach Starkregen seit Jahren an derselben Stelle in den Keller oder in das Treppenhaus. Der Verwalter vermerkt den Schaden regelmäßig im Protokoll, beschränkt sich jedoch darauf, immer wieder kleinere Notreparaturen zu beauftragen. Kommt es infolge dieser Verzögerung zu einer Durchfeuchtung tragender Bauteile oder zu Schimmelbildung in angrenzenden Wohnungen, wird dem Verwalter häufig angelastet, dass er den Eigentümern keine nachhaltige Sanierung als Beschlussgrundlage vorgelegt hat. Die persönliche Haftung ergibt sich aus dem Vorwurf, einen erkennbar ungeeigneten Umgang mit einem bekannten Mangel fortgesetzt zu haben.
Ein weiteres häufiges Beispiel betrifft Hausgeldrückstände einzelner Eigentümer. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass über Monate oder sogar Jahre keine konsequenten Maßnahmen ergriffen werden, obwohl Zahlungsrückstände anwachsen. Der Verwalter verschickt Mahnungen, verzichtet jedoch auf die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Gerät der säumige Eigentümer später in Insolvenz und fallen die Rückstände endgültig aus, sehen Gerichte darin regelmäßig eine haftungsbegründende Pflichtverletzung. Der Schaden entsteht in dem Moment, in dem die Forderung aufgrund fehlender Durchsetzung wirtschaftlich verloren geht.
Sehr greifbar ist auch die Haftung bei fehlerhaften Auftragsvergaben. In der Praxis kommt es vor, dass ein Verwalter einem ihm bekannten Handwerksbetrieb kurzfristig einen Auftrag erteilt, obwohl ein Beschluss nur eine Kostenschätzung, jedoch keine verbindliche Beauftragung vorsieht. Steigen die Kosten im Verlauf der Arbeiten erheblich oder stellt sich die Ausführung als mangelhaft heraus, trifft den Verwalter die Verantwortung für die eigenmächtige Vertragsbindung der Gemeinschaft. Die Haftung knüpft hier an das eigenverantwortliche Überschreiten der ihm eingeräumten Befugnisse an.
Ein weiteres Beispiel betrifft die Jahresabrechnung. Wird eine fehlerhafte Abrechnung erstellt, in der Kosten falsch zugeordnet oder Einnahmen übersehen werden, kann dies über Jahre unentdeckt bleiben. Stellt sich später heraus, dass einzelne Eigentümer über längere Zeit zu geringe Beiträge geleistet haben, während andere überproportional belastet wurden, entsteht der Gemeinschaft ein konkreter Vermögensnachteil. Gerichte sehen in solchen Fällen eine persönliche Haftung des Verwalters, wenn die Fehler auf organisatorische Mängel oder fehlende Plausibilitätskontrollen zurückzuführen sind.
Auch im Bereich der Verkehrssicherungspflichten zeigen sich alltägliche Haftungsfälle. Bleibt ein defektes Treppengeländer oder eine lose Gehwegplatte trotz Kenntnis über Wochen unbeachtet und kommt es zu einem Sturz, wird dem Verwalter regelmäßig vorgeworfen, die gebotene Sicherung des Gemeinschaftseigentums verzögert zu haben. Die persönliche Verantwortlichkeit ergibt sich aus der unterlassenen Organisation einer zeitnahen Gefahrenbeseitigung.
Diese Beispiele machen deutlich, dass haftungsbegründende Pflichtverletzungen häufig aus scheinbar routinemäßigen Entscheidungen entstehen. Gerade im Alltagsgeschäft der Verwaltung zeigt sich, wie eng organisatorische Sorgfalt, rechtliche Verantwortung und persönliche Haftung miteinander verbunden sind.

