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Mängel am Sondereigentum – als einzelner Wohnungseigentümer selbst gegen den Bauträger vorgehen

Wer eine neu errichtete Eigentumswohnung erwirbt, verbindet damit häufig klare Erwartungen. Die Wohnung soll mangelfrei sein, technisch auf dem neuesten Stand, optisch ansprechend und rechtlich sauber übergeben. Die Realität zeigt jedoch immer wieder Abweichungen. Risse im Estrich, fehlerhaft eingebaute Fenster, Schallschutzprobleme oder eine undichte Dusche gehören zu den Klassikern. Spätestens an diesem Punkt stellt sich für Dich als Wohnungseigentümer eine zentrale Frage: Darfst Du selbst gegen den Bauträger vorgehen oder liegt die Verantwortung bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?

Diese Frage entscheidet darüber, wer Ansprüche geltend macht, wer über das Vorgehen entscheidet, wer Kosten trägt und wer das Prozessrisiko übernimmt. Sie berührt einen der sensibelsten Bereiche des Wohnungseigentumsrechts: die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Individualansprüchen bei Baumängeln. Gerade bei Mängeln, die sich im Bereich Deiner Wohnung zeigen, wirkt es zunächst naheliegend, selbst aktiv zu werden. Das Wohnungseigentumsrecht folgt jedoch eigenen Strukturen, die mit dem Alltagsverständnis von Eigentum nur teilweise übereinstimmen.

Der folgende Beitrag führt Dich tief in diese Materie ein. Er erklärt Dir die rechtlichen Grundlagen, zeigt typische Fallkonstellationen aus der Praxis und ordnet die maßgeblichen Leitlinien der Rechtsprechung ein. Dabei steht stets die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen Du selbst gegen den Bauträger vorgehen darfst und wann der Weg ausschließlich über die Gemeinschaft führt.

Die rechtliche Ausgangslage im Wohnungseigentum

Wohnungseigentum besteht aus zwei rechtlich klar getrennten Bereichen. Einerseits gibt es das Sondereigentum, das Dir allein zugeordnet ist. Dazu zählen in erster Linie die Räume Deiner Wohnung sowie bestimmte nicht tragende Innenbestandteile. Andererseits existiert das Gemeinschaftseigentum, das allen Eigentümern gemeinsam gehört. Dazu zählen unter anderem das Gebäude als solches, tragende Bauteile, das Dach, die Fassade, die gemeinschaftlichen Leitungen und häufig auch Fenster und Balkone.

Diese Unterscheidung wirkt auf den ersten Blick technisch. In der Praxis entscheidet sie über die Zuständigkeit bei Mängeln und über die Frage, wer Ansprüche durchsetzen darf. Das Wohnungseigentumsgesetz ordnet die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Daraus folgt eine umfassende Zuständigkeit der Gemeinschaft für alle rechtlichen Schritte, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Bei einem Bauträgerobjekt kommt eine weitere Ebene hinzu. Die Mängelansprüche resultieren aus dem Bauträgervertrag, der regelmäßig Elemente des Kaufvertrags und des Werkvertrags verbindet. Anspruchsinhaber ist der jeweilige Erwerber. Durch die Struktur des Wohnungseigentumsrechts werden diese individuellen Vertragsansprüche jedoch teilweise funktional gebündelt.

Der Grundsatz: Gemeinschaftsbezogene Mängel gehören zur Gemeinschaft

Die Rechtsprechung hat früh klargestellt, dass Mängel am Gemeinschaftseigentum gemeinschaftsbezogen zu verfolgen sind. Diese Einordnung knüpft an den Ort des Mangels an, vor allem jedoch an dessen rechtliche Zuordnung. Ein Mangel an der Fassade, am Dach oder an tragenden Wänden betrifft das Gemeinschaftseigentum. Die Durchsetzung von Mängelrechten erfolgt über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter oder durch einen entsprechenden Beschluss legitimierte Eigentümer.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welcher Wohnung sich der Mangel konkret auswirkt. Dringt Feuchtigkeit durch das Dach in Deine Wohnung ein, bleibt das Dach gemeinschaftliches Eigentum. Die Gemeinschaft entscheidet über die Mängelbeseitigung und über die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Bauträger. Dein persönliches Betroffensein begründet keine eigene Anspruchsberechtigung.

Diese Bündelung dient der Einheitlichkeit der Rechtsverfolgung. Sie verhindert widersprüchliche Entscheidungen, sichert eine gleichmäßige Behandlung aller Eigentümer und erleichtert die technische Abstimmung der Mängelbeseitigung.

Sondereigentum als Ausgangspunkt individueller Ansprüche

Anders stellt sich die Situation bei Mängeln dar, die dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Hier liegt der Gedanke nahe, dass Du als Eigentümer selbst handeln darfst. Tatsächlich eröffnet das Wohnungseigentumsrecht in bestimmten Konstellationen individuelle Ansprüche gegen den Bauträger.

Sondereigentum umfasst regelmäßig den Innenausbau Deiner Wohnung. Dazu gehören beispielsweise nicht tragende Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren, sanitäre Einrichtungen und der Innenputz. Weist der Fliesenbelag im Bad Verarbeitungsfehler auf oder zeigt der Estrich in Deiner Wohnung Rissbildungen, spricht vieles für einen Mangel im Bereich des Sondereigentums.

Die Rechtsprechung knüpft jedoch nicht ausschließlich an die Zuordnung zum Sondereigentum an. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Anspruch ausschließlich Deine individuelle Rechtsposition betrifft oder ob er Gemeinschaftsinteressen berührt. Diese funktionale Betrachtung prägt die Abgrenzung zwischen Individual- und Gemeinschaftsanspruch.

Der Individualanspruch und seine Grenzen

Ein Individualanspruch liegt vor, wenn der Mangel ausschließlich das Sondereigentum betrifft und seine Beseitigung keine Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum oder auf Rechte anderer Eigentümer entfaltet. In dieser Konstellation darfst Du selbst gegen den Bauträger vorgehen. Du kannst Mängelbeseitigung verlangen, gegebenenfalls auch Vorschussansprüche geltend machen oder sekundäre Rechte wie Minderung oder Schadensersatz verfolgen.

Ein klassisches Beispiel aus der Praxis betrifft fehlerhaft verlegte Bodenfliesen innerhalb der Wohnung. Die Beseitigung erfordert ausschließlich Arbeiten im Bereich Deines Sondereigentums. Technische Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftseigentum bestehen nicht. Die Interessen der übrigen Eigentümer bleiben unberührt. In einer solchen Situation erkennt die Rechtsprechung Deinen Individualanspruch an.

Gleiches gilt etwa für mangelhafte Innentüren, schlecht montierte Sanitärobjekte oder Verarbeitungsfehler an nicht tragenden Trennwänden innerhalb der Wohnung. Der Bauträger schuldet Dir als Vertragspartner eine mangelfreie Herstellung dieser Leistungen. Die Gemeinschaft übernimmt hier keine Bündelungsfunktion.

Gemeinschaftsbezug trotz Lage im Sondereigentum

Die Abgrenzung wird komplex, sobald ein Mangel zwar innerhalb Deiner Wohnung auftritt, jedoch seine Ursache oder seine rechtliche Einordnung dem Gemeinschaftseigentum zugewiesen ist. Fenster bieten hierfür ein besonders anschauliches Beispiel. Auch wenn sie räumlich Deiner Wohnung zugeordnet sind, gelten sie regelmäßig als Gemeinschaftseigentum, da sie für die äußere Gestaltung und den Bestand des Gebäudes von Bedeutung sind.

Zeigt sich an einem Fenster in Deiner Wohnung eine Undichtigkeit, liegt der Mangel räumlich in Deinem Sondereigentum. Rechtlich betrifft er jedoch gemeinschaftliches Eigentum. Die Durchsetzung der Mängelrechte fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Dein eigenes Vorgehen gegen den Bauträger scheidet aus, selbst wenn nur Deine Wohnung betroffen ist.

Ähnlich verhält es sich bei Mängeln an der Schall- oder Wärmedämmung. Werden Schallschutzwerte unterschritten, liegt die Ursache häufig in der Baukonstruktion, etwa in Decken, Wänden oder Anschlussdetails. Auch wenn Du die Lärmbelastung in Deiner Wohnung spürst, berührt der Mangel die bauliche Substanz des Gebäudes. Die Rechtsprechung ordnet solche Fälle regelmäßig dem Gemeinschaftseigentum zu.

Die Rolle des Gemeinschaftsbezugs bei der Anspruchsdurchsetzung

Die Rechtsprechung hat zur Abgrenzung einen zentralen Leitgedanken entwickelt: Maßgeblich ist, ob der geltend gemachte Anspruch gemeinschaftsbezogen ist. Ein Anspruch gilt als gemeinschaftsbezogen, wenn seine Durchsetzung eine einheitliche Entscheidung erfordert oder wenn sie die Interessen der Gemeinschaft strukturell berührt.

Dieser Gemeinschaftsbezug kann auch bei Mängeln am Sondereigentum bestehen. Ein Beispiel bietet der Fall, dass mehrere Wohnungen identische Ausstattungsmerkmale aufweisen und ein systematischer Mangel vorliegt. Treten etwa in mehreren Wohnungen identische Risse im Estrich auf, deutet dies auf einen grundlegenden Ausführungsfehler hin. Die koordinierte Durchsetzung durch die Gemeinschaft ermöglicht eine einheitliche technische Lösung und eine gleichmäßige Anspruchsverfolgung.

In solchen Konstellationen tritt der Individualanspruch zurück. Die Gemeinschaft übernimmt die Durchsetzung der Rechte, auch wenn einzelne Eigentümer besonders betroffen sind. Dieser Ansatz vermeidet parallele Prozesse und widersprüchliche Entscheidungen.

Praktische Fallkonstellationen aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Abgrenzung befasst. Dabei lassen sich wiederkehrende Fallgruppen erkennen.

Ein häufig entschiedener Fall betrifft Feuchtigkeitsschäden im Badbereich. Dringt Wasser aus einer undichten Dusche in angrenzende Bauteile ein, stellt sich die Frage nach der Ursache. Liegt sie in einer mangelhaften Abdichtung, die Teil des Gemeinschaftseigentums ist, fällt die Anspruchsdurchsetzung der Gemeinschaft zu. Befindet sich der Fehler ausschließlich in der Ausführung der Duschtasse oder der Armaturen, kann ein Individualanspruch bestehen.

Ein weiteres Beispiel betrifft mangelhafte Estricharbeiten. Zeigen sich Risse oder Hohlstellen, hängt die Zuordnung davon ab, ob der Estrich als Teil der statischen Konstruktion oder als reiner Fußbodenaufbau bewertet wird. Die Rechtsprechung neigt dazu, den Estrich als Gemeinschaftseigentum einzuordnen, wenn er für den Schallschutz oder die Tragfähigkeit relevant ist. In solchen Fällen liegt die Anspruchsverfolgung bei der Gemeinschaft.

Auch bei Heizungs- und Sanitärleitungen zeigt sich die funktionale Betrachtung. Leitungen, die mehrere Wohnungen versorgen, gelten als Gemeinschaftseigentum. Selbst Leitungsabschnitte innerhalb der Wohnung können gemeinschaftlichen Charakter haben, wenn sie Teil des einheitlichen Versorgungssystems sind. Ein Mangel an solchen Leitungen führt zur Zuständigkeit der Gemeinschaft.

Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung als Korrektiv

Bist Du von einem gemeinschaftsbezogenen Mangel betroffen und bleibt die Gemeinschaft untätig, stehst Du dennoch nicht rechtlos da. Das Wohnungseigentumsrecht vermittelt Dir einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft und zielt darauf ab, eine sachgerechte Entscheidung über die Durchsetzung der Mängelrechte herbeizuführen.

Verweigert die Gemeinschaft ohne sachlichen Grund die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Bauträger, kannst Du eine entsprechende Beschlussfassung verlangen. Die Rechtsprechung erkennt in solchen Fällen auch gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeiten an. Auf diese Weise wird ein Ausgleich zwischen individueller Betroffenheit und gemeinschaftlicher Zuständigkeit hergestellt.

Prozessuale Besonderheiten und taktische Überlegungen

Die Frage der Anspruchsberechtigung wirkt sich unmittelbar auf das prozessuale Vorgehen aus. Erhebst Du als einzelner Eigentümer Klage gegen den Bauträger, prüft das Gericht von Amts wegen, ob Du anspruchsberechtigt bist. Fehlt es an der Individualzuständigkeit, droht die Abweisung der Klage. Dies führt zu Zeitverlust und Kostenbelastungen.

Vor der Einleitung rechtlicher Schritte empfiehlt sich daher eine sorgfältige Analyse der Eigentumszuordnung und des Gemeinschaftsbezugs. Häufig zeigt sich erst bei genauer technischer Betrachtung, ob ein Mangel isoliert Deinem Sondereigentum zugeordnet werden kann oder ob er strukturelle Bezüge zum Gemeinschaftseigentum aufweist.

Auch innerhalb der Gemeinschaft spielt die strategische Abstimmung eine Rolle. Eine gebündelte Anspruchsdurchsetzung stärkt die Verhandlungsposition gegenüber dem Bauträger und erleichtert die technische Koordination der Mängelbeseitigung. Gleichzeitig erfordert sie Mehrheiten und eine funktionierende Verwaltung.

Die Entwicklungslinien der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die Bedeutung des Gemeinschaftsbezugs weiter geschärft. Dabei zeigt sich eine Tendenz zur funktionalen Betrachtung, die über eine rein formale Zuordnung hinausgeht. Entscheidend ist die Frage, welche Auswirkungen die Mängelbeseitigung auf die Gemeinschaft hat und ob eine einheitliche Vorgehensweise sachgerecht erscheint.

Diese Entwicklung stärkt die Rolle der Gemeinschaft, wahrt jedoch zugleich individuelle Rechte dort, wo eine isolierte Betrachtung sinnvoll bleibt. Für Dich als Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass eine pauschale Antwort auf die Frage der Anspruchsberechtigung selten trägt. Jeder Mangel verlangt eine eigenständige rechtliche und technische Einordnung.

Fazit in der praktischen Anwendung

Ob Du selbst gegen den Bauträger vorgehen darfst, hängt von einer fein austarierten Abgrenzung ab. Mängel, die ausschließlich Dein Sondereigentum betreffen und keine Gemeinschaftsinteressen berühren, eröffnen Dir individuelle Ansprüche. Sobald der Mangel dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet ist oder einen strukturellen Gemeinschaftsbezug aufweist, übernimmt die Gemeinschaft die Durchsetzung der Rechte.

Diese Abgrenzung wirkt auf den ersten Blick kompliziert. Sie folgt jedoch einem klaren Ziel: die Interessen aller Wohnungseigentümer in Einklang zu bringen und eine sachgerechte Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Mit einem präzisen Blick auf die rechtlichen Strukturen und die tatsächlichen Ursachen eines Mangels lässt sich in der Praxis häufig klären, welcher Weg der richtige ist.