Die Notwendigkeit der Dokumentation und Beweissicherung von Baumängeln
Der Unternehmer stellt die Ausführung als vertragsgerecht dar, der Bauherr behauptet das Gegenteil. Das Bau- und Werkvertragsrecht ist in puncto Gewährleistung unerbittlich: Wer einen Mangel geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für dessen Vorliegen, Ausmaß und rechtliche Relevanz. Damit entscheidet unter dem Strich nicht so sehr die Bauwirklichkeit, sondern vielmehr die Beweislage, insbesondere dann, […]
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