Eine Wohnung an die eigene Tochter, den Sohn, die Eltern oder andere nahe Angehörige zu vermieten, ist für viele Vermieter die naheliegendste Überlegung wenn es darum geht, die Immobilie einem anderen zu überlassen. Häufig stehen Vertrautheit und familiäre Solidarität, kurze Wege sowie ein faires Miteinander im Vordergrund. Gerade im Immobilienbereich zeigt sich jedoch, dass persönliche Nähe und rechtliche Struktur zwei unterschiedliche Ebenen sind, die sorgfältig miteinander verbunden werden sollten. Die Vermietung an Familienangehörige bewegt sich rechtlich wie ein normales Mietverhältnis auch im klassischen Mietrecht, entfaltet steuerliche Wirkungen und wird von Finanzämtern und Gerichten besonders aufmerksam betrachtet. Es lohnt sich die damit verbundenen Besonderheiten zu kennen, um Stabilität für alle Beteiligten zu schaffen und die Wahrscheinlichkeit späterer Konflikte zu minimieren.
Im Folgenden erfährst Du, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, welche steuerlichen Maßstäbe eine Rolle spielen und warum klare Absprachen gerade im familiären Umfeld unverzichtbar sind.
Überlassung einer Wohnung an Angehörige als vollwertiges Mietverhältnis
Ein Mietvertrag mit einem Familienangehörigen entfaltet die gleiche rechtliche Qualität wie jeder andere Wohnraummietvertrag. Das Bürgerliche Gesetzbuch knüpft die Wirksamkeit eines Mietverhältnisses an Einigung über Mietgegenstand, Mietzins und Gebrauchsüberlassung. Diese Grundsätze gelten unabhängig vom persönlichen Verhältnis der Vertragsparteien. Auch zwischen Eltern und Kindern entsteht durch einen Mietvertrag ein verbindliches Dauerschuldverhältnis mit Rechten und Pflichten auf beiden Seiten.
In der Praxis zeigt sich, dass gerade im familiären Umfeld mündliche Absprachen oder verkürzte Vertragsgestaltungen verbreitet sind. Aus rechtlicher Sicht empfiehlt sich eine schriftliche Fixierung, die sämtliche wesentlichen Punkte enthält. Die Schriftform schafft Klarheit, erleichtert den Nachweis gegenüber Dritten und bildet die Grundlage für steuerliche Anerkennung. Dazu zählen Regelungen zur Miethöhe, zu Betriebskosten, zur Kaution, zu Schönheitsreparaturen und zur Kündigung.
Ein formell sauberer Vertrag signalisiert, dass das Mietverhältnis ernsthaft gewollt ist und tatsächlich durchgeführt wird. Diese Ernsthaftigkeit bildet den zentralen Prüfungsmaßstab bei späteren Auseinandersetzungen.
Angemessenheit der Miete und steuerliche Anerkennung
Ein zentrales Thema bei der Vermietung an Familienangehörige betrifft die Miethöhe. Steuerrechtlich knüpft das Einkommensteuerrecht die Anerkennung von Werbungskosten an die sogenannte Entgeltlichkeit der Vermietung. Maßgeblich ist die ortsübliche Marktmiete, die sich aus Vergleichsmieten, Mietspiegeln oder Gutachten ableiten lässt.
Wird eine Wohnung zu mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete überlassen, erkennt die Finanzverwaltung die Vermietung grundsätzlich als voll entgeltlich an. In diesem Fall können sämtliche Werbungskosten, etwa Abschreibungen, Zinsen, Instandhaltungskosten und Nebenkosten, steuerlich berücksichtigt werden. Liegt die Miete darunter, erfolgt eine differenzierte Prüfung, bei der Einnahmen- und Ausgabenseite miteinander verglichen werden.
Diese Schwelle bildet einen entscheidenden Orientierungspunkt. Eine bewusst niedrig angesetzte Familienmiete bleibt rechtlich möglich, führt steuerlich jedoch zu Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Kosten. Gerade bei fremdfinanzierten Immobilien oder größeren Instandhaltungen entfaltet dieser Aspekt erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.
Tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses
Neben der vertraglichen Gestaltung rückt die tatsächliche Durchführung in den Fokus. Finanzämter und Gerichte prüfen, ob der Mietvertrag im Alltag so gelebt wird, wie er vereinbart wurde. Regelmäßige Mietzahlungen auf ein separates Konto, pünktliche Überweisung der Nebenkosten und eine klare Trennung von privaten und vermietungsbezogenen Geldflüssen wirken hier stabilisierend.
Unbare Zahlungsvorgänge erleichtern die Nachvollziehbarkeit und vermeiden spätere Diskussionen. Auch Betriebskostenabrechnungen sollten erstellt werden, selbst wenn im familiären Umgang eine pauschale Abgeltung vereinbart wurde. Die Abrechnung zeigt, dass die Vertragsparteien ihre Rollen als Vermieter und Mieter ernst nehmen.
Diese konsequente Umsetzung schützt vor dem Vorwurf einer verdeckten Schenkung oder einer bloßen Gefälligkeitsüberlassung.
Kündigung, Eigenbedarf und familiäre Dynamiken
Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, entfaltet das Wohnraummietrecht auch im Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen seine volle Bindungswirkung. Die persönlichen Beziehungen der Vertragsparteien verändern weder den gesetzlichen Kündigungsschutz noch die materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses. Maßgeblich bleiben die §§ 573 ff. BGB, die den Ausgleich zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Vermieters regeln. Gerade im familiären Kontext entfaltet diese gesetzliche Struktur eine besondere praktische Bedeutung, da rechtliche Erwartungen und emotionale Vorstellungen häufig auseinanderfallen.
Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt nach § 573 Absatz 1 BGB ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses berechtigte Interesse kann sich insbesondere aus Eigenbedarf ergeben, geregelt in § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für (andere) Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts nutzen möchte. Der Kreis der begünstigten Personen umfasst typischerweise Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie weitere nahe Verwandte, wobei die Rechtsprechung stets eine konkrete persönliche oder wirtschaftliche Nähe verlangt.
Die Darlegung des Eigenbedarfs erfordert eine nachvollziehbare und ernsthafte Nutzungsabsicht. Der Vermieter muss konkret beschreiben, wer die Wohnung zu welchem Zweck nutzen möchte und aus welchen Gründen gerade diese Wohnung benötigt wird. Allgemeine Hinweise auf familiäre Erwägungen oder zukünftige Optionen genügen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt eine auf Tatsachen gestützte Prognose, die bei Zugang der Kündigung bereits greifbar angelegt ist. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Mieter ein fremder Dritter oder ein naher Angehöriger ist.
Besondere Sensibilität entsteht bei der Vermietung an Eltern oder Kinder, da hier häufig langfristige Wohnperspektiven zugrunde gelegt werden. Kündigt der Vermieter dann später wegen Eigenbedarfs, kann dies als Vertrauensbruch empfunden werden. Rechtlich bleibt die Kündigung dennoch wirksam, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden. Gleichwohl gewinnt der Gesichtspunkt der sogenannten Treuwidrigkeit Bedeutung. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB kann eine Kündigung unzulässig sein, wenn sie im Widerspruch zu früheren verbindlichen Zusagen oder zu einem besonders schutzwürdigen Vertrauen des Mieters steht. Die Rechtsprechung knüpft diese Ausnahme an enge Voraussetzungen und verlangt eine klare und belastbare Vertrauensgrundlage.
Hinzu tritt außerdem der soziale Kündigungsschutz des Mieters nach § 574 BGB. Auch Familienangehörige können sich auf eine besondere Härte berufen, etwa bei hohem Alter, Krankheit oder fehlenden Ersatzwohnmöglichkeiten. Das Gericht nimmt in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung vor, bei der familiäre Bindungen und soziale Folgen in die Bewertung einfließen.
Die Vermietung innerhalb der Familie verlangt also eine besonders vorausschauende Gestaltung und Abwägung. Wer mögliche Eigenbedarfsoptionen bereits bei Vertragsschluss offen anspricht und realistisch einordnet, kann spätere Konflikte erheblich reduzieren. Letztlich wird man sich stets vor Augen halten müssen, dass das Angehörigenmietverhältnis rechtlich betrachtet ein vollwertiges Mietverhältnis mit allen Schutzmechanismen des Wohnraummietrechts bleibt. Gerade diese rechtliche Verlässlichkeit bildet die Grundlage dafür, dass familiäre Nähe und langfristige Wohnlösungen tragfähig miteinander verbunden werden können.
Betriebskosten und Nebenkosten im Familienverhältnis
Auch bei der Umlage von Betriebskosten gelten die allgemeinen mietrechtlichen Grundsätze. Umlagefähig sind nur solche Kosten, die vertraglich vereinbart wurden und der Betriebskostenverordnung entsprechen. Die familiäre Beziehung ändert an dieser Systematik nichts.
In Mehrgenerationenhäusern oder bei Einliegerwohnungen entstehen dessen ungeachtet häufig Mischsituationen, etwa bei Heizkosten, Strom oder Wasser. Eine verbrauchsabhängige Erfassung oder eine transparente Verteilung nach Wohnfläche sorgt für Nachvollziehbarkeit. Gerade im steuerlichen Kontext bildet diese Transparenz einen wichtigen Baustein der Anerkennung.
Schönheitsreparaturen und Instandhaltung
Regelungen zu Schönheitsreparaturen entfalten auch im Familienmietverhältnis ihre volle Wirkung, wenngleich die Gerichte hohe Anforderungen an die Wirksamkeit entsprechender Klauseln stellen. Starre Fristen oder unangemessene Überwälzungen auf den Mieter bleiben unwirksam.
In der familiären Praxis werden Renovierungen häufig lediglich informell und auf Zuruf organisiert. Aus rechtlicher Sicht empfiehlt sich aber eine klare Zuordnung, wer welche Maßnahmen übernimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn größere Modernisierungen oder wertsteigernde Maßnahmen geplant sind. Auch hier zeigt sich, dass klare Absprachen spätere Missverständnisse vermeiden.
Kaution und Sicherheit
Eine Mietkaution dient der Absicherung des Vermieters. Auch unter Angehörigen kann eine Kaution vereinbart werden. Ihre Höhe orientiert sich an den gesetzlichen Grenzen von bis zu drei Monatskaltmieten. Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen und nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen.
In der familiären Realität wird kritischerweise auf eine Kaution häufig verzichtet. Rechtlich bleibt dies möglich, steuerlich wirkt eine Kaution neutral. Entscheidend bleibt letztlich die stimmige Gesamtgestaltung des Mietverhältnisses.
Vermietung an Eltern und Pflegeaspekte
Die Vermietung von Wohnraum an die eigenen Eltern verbindet mietrechtliche Strukturen mit familienrechtlichen und sozialrechtlichen Bezügen. In der Praxis entsteht häufig ein Lebensmodell, bei dem Wohnen, Unterstützung im Alltag und Pflegeleistungen ineinandergreifen. Juristisch empfiehlt sich eine saubere Trennung dieser Ebenen, da jede von ihnen eigenen rechtlichen Regeln folgt und unterschiedliche steuerliche sowie sozialrechtliche Wirkungen entfaltet.
Ausgangspunkt bleibt auch hier der Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB. Die Eltern nehmen die Rolle von Mietern ein, der Eigentümer die Rolle des Vermieters. Die Mietzahlung stellt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung dar. Diese Zuordnung gewinnt besondere Bedeutung, wenn parallel Unterstützungs- oder Pflegeleistungen erbracht werden. Mietrechtlich handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das unabhängig von familiären Hilfen Bestand hat und dessen Konditionen fremdüblich ausgestaltet sein sollten, um steuerlich anerkannt zu werden.
Pflege- und Betreuungsleistungen folgen einer eigenständigen rechtlichen Logik. Werden Eltern im Alltag unterstützt oder gepflegt, berührt dies Vorschriften des Sozialrechts, insbesondere des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI setzen eine klare Zuordnung der Pflegeperson voraus. Erfolgt die Pflege durch Angehörige, entstehen eigene Ansprüche und Obliegenheiten, die mit dem Mietverhältnis rechtlich nichts zu tun haben. Eine Vermischung beider Bereiche kann zu Auslegungsproblemen führen, etwa wenn Mietzahlungen als Gegenleistung für Pflege interpretiert werden.
Auch steuerlich wirkt diese Trennung stabilisierend. Mietzahlungen stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG dar. Pflegeleistungen unter Angehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG oder im Rahmen von Pflegepauschbeträgen nach § 33b Absatz 6 EStG berücksichtigt werden. Diese steuerlichen Wirkungen setzen voraus, dass die Leistungen eindeutig zugeordnet werden können und nicht verdeckt miteinander verrechnet werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Miethöhe. Bei älteren Eltern wird häufig eine reduzierte Miete vereinbart, um die wirtschaftliche Belastung zu senken. Diese Gestaltung bleibt zulässig, entfaltet jedoch steuerliche Folgen, etwa im Hinblick auf die Anerkennung von Werbungskosten oder mögliche schenkungssteuerliche Effekte. Gerade bei langfristigen Pflegekonstellationen empfiehlt sich eine vorausschauende Betrachtung der Gesamtstruktur, um spätere Korrekturen zu vermeiden.
Auch mietrechtlich entstehen Besonderheiten. Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder Umbaumaßnahmen können in Pflegekonstellationen eine gesteigerte soziale Relevanz entfalten. Härtegründe nach § 574 BGB gewinnen an Gewicht, wenn hohes Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vorliegen. Gerichte berücksichtigen diese Umstände intensiv im Rahmen der Interessenabwägung.
Schenkungssteuerliche Überlegungen
Die schenkungssteuerliche Dimension der Vermietung an Familienangehörige rückt immer dann in den Fokus, wenn die vereinbarte Miete deutlich unter dem ortsüblichen Niveau liegt. Hintergrund ist § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes, der eine freigebige Zuwendung annimmt, sobald jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Seiten sich über diese Bereicherung einig sind. Genau an dieser Stelle setzt die steuerliche Betrachtung der verbilligten Überlassung von Wohnraum an.
Wird eine Wohnung dauerhaft zu einem Mietzins überlassen, der spürbar unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, entsteht aus Sicht der Finanzverwaltung ein wirtschaftlicher Vorteil auf Seiten des Mieters. Dieser Vorteil besteht in der ersparten Miete, also in der Differenz zwischen marktüblichem Entgelt und tatsächlich gezahltem Mietzins. Diese Differenz kann als schenkungssteuerlich relevanter Erwerb qualifiziert werden, sofern die Überlassung auf familiärer Verbundenheit beruht und nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird.
Die Bewertung dieses Vorteils erfolgt nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes. Maßgeblich ist der Jahreswert der Vergünstigung, der sich aus der monatlichen Mietdifferenz hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt. Bei langfristigen Mietverhältnissen ist diese Berechnung jährlich neu anzustellen, da die Schenkung fortlaufend mit jeder Mietzahlung verwirklicht wird. Juristisch handelt es sich um eine sogenannte Nutzungsschenkung, die nicht einmalig, sondern wiederkehrend anfällt.
In der Praxis relativiert sich dieses Risiko häufig durch die hohen persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG. Zwischen Eltern und Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro, zwischen Ehegatten sogar 500.000 Euro. Auch Enkelkinder und weitere nahe Angehörige verfügen über erhebliche Freibeträge. Solange der jährliche Vorteil aus der verbilligten Miete innerhalb dieser Grenzen bleibt, entsteht keine tatsächliche Steuerbelastung. Gleichwohl bleibt die Verpflichtung zur rechtlichen Einordnung bestehen, insbesondere dann, wenn weitere Vermögensübertragungen geplant sind oder bereits erfolgt sind.
Relevanz gewinnt die schenkungssteuerliche Betrachtung vor allem bei hochwertigen Immobilien, stark reduzierten Mieten oder besonders langen Überlassungszeiträumen. In solchen Konstellationen kann sich der rechnerische Vorteil über Jahre hinweg zu einem erheblichen Betrag summieren. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen oder bei anderen steuerlichen Anlässen einen Gesamtblick auf familiäre Vermögensverschiebungen wirft.
Eine bewusste Gestaltung kann daher alles in in allem die Rechtssicherheit für alle Beteiligten massiv stärken. Eine Miete, die sich zumindest im Bereich der steuerlich anerkannten Mindestgrenzen bewegt, reduziert das schenkungssteuerliche Gewicht erheblich. Ebenso kann eine klare Dokumentation der familiären Motive und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen helfen, die Einordnung nachvollziehbar zu machen. Die Vermietung an Angehörige bleibt damit auch schenkungssteuerlich beherrschbar, sofern ihre Auswirkungen frühzeitig mitgedacht und in die Gesamtstruktur der Vermögensplanung eingeordnet werden.
Konfliktvermeidung durch klare Kommunikation
Die größte Herausforderung bei der Vermietung an Familienangehörige liegt tatsächlich also weniger im Gesetz als im Zusammenspiel von Erwartungen, Rollen und Emotionen aller Beteiligten. Ein schriftlicher Vertrag bildet zwar die rechtliche Grundlage, ersetzt jedoch nie das persönliche Gespräch und angemessenes Entgegenkommen. Wer offen über Miethöhe, Nebenkosten, Renovierungen sowie Zukunftspläne und persönliche Erwartungen spricht, schafft eine belastbare Basis für das Mietverhältnis.
Juristisch sauber gestaltete Familienmietverhältnisse können eine hohe Stabilität entfalten. Sie verbinden die Vorteile familiärer Nähe mit der Verlässlichkeit klarer Regeln. Gerade im Immobilienbereich, der langfristige Bindungen schafft, wirkt diese Kombination nachhaltig.

