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Wegerecht widerrufen als Eigentümer – Welche Möglichkeiten hast Du wirklich?

Ein Weg führt über Dein Grundstück. Seit Jahren fährt der Nachbar darüber zu seiner Garage, zum Hinterhof oder zu einem landwirtschaftlichen Flurstück. Vielleicht hast Du das Grundstück gerade erst gekauft und stellst fest, dass im Grundbuch ein Wegerecht eingetragen ist. Oder Du empfindest die Nutzung mittlerweile als belastend. Dann taucht früher oder später die Frage auf: Kannst Du dieses Wegerecht widerrufen?

Die kurze Antwort lautet: In den meisten Fällen besteht ein Wegerecht dauerhaft. Die lange Antwort ist juristisch spannender – und eröffnet durchaus Gestaltungsspielräume. Entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage das Wegerecht besteht und wie es konkret ausgestaltet wurde.

Damit Du Deine Situation sauber einschätzen kannst, ist ein Überblick der Systematik des Sachenrechts sinnvoll.

Was juristisch hinter einem Wegerecht steckt

Ein Wegerecht kann verschiedene rechtliche Formen annehmen. Besonders häufig begegnet Dir die sogenannte Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch. Sie wird im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen und berechtigt den jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Dein Grundstück in einer bestimmten Weise zu nutzen.

Rechtsdogmatisch liegt hier eine dingliche Belastung vor. Das bedeutet: Die Belastung hängt am Grundstück selbst, unabhängig davon, wem es gehört. Mit dem Eigentumswechsel geht die Belastung automatisch auf Dich über, § 96 BGB in Verbindung mit § 873 BGB.

Typischerweise lautet die Eintragung im Grundbuch etwa: „Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flurstück XY ist berechtigt, das Grundstück Flurstück Z zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts zu nutzen.“

In dieser Konstellation wirkt das Wegerecht dauerhaft und kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Berechtigten gelöscht werden.

Daneben existieren schuldrechtliche Vereinbarungen, etwa durch einen privaten Vertrag zwischen Nachbarn. Solche Gestattungen entfalten lediglich Wirkung zwischen den beteiligten Personen und sind kündbar, sofern vertraglich nichts anderes geregelt wurde. Hier verschiebt sich die Rechtslage deutlich.

Schließlich kennt das Gesetz noch das sogenannte Notwegerecht nach § 917 BGB. Dieses entsteht kraft Gesetzes, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung erforderliche Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Es ist an enge Voraussetzungen gebunden und löst regelmäßig eine Geldrente aus, § 917 Absatz 2 BGB.

Du siehst also: Bevor Du an Widerruf denkst, musst Du klären, welche Art von Wegerecht vorliegt.

Die Grunddienstbarkeit – Dauerhafte Belastung mit klarer Struktur

Die Grunddienstbarkeit ist im Immobilienrecht das klassische Wegerecht. Ihre Stärke liegt in der dinglichen Wirkung. Sie bindet jeden Eigentümer des belasteten Grundstücks und verschafft dem Berechtigten eine gesicherte Rechtsposition.

Ein Widerruf im Sinne einer einseitigen Erklärung ist hier rechtlich ausgeschlossen. Das Sachenrecht folgt dem Grundsatz der Typenfixierung und Publizität. Rechte an Grundstücken entstehen und vergehen durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Maßgeblich sind § 873 BGB und § 875 BGB.

Wenn Du ein eingetragenes Wegerecht beseitigen möchtest, brauchst Du daher eine sogenannte Löschungsbewilligung des Berechtigten. Diese Erklärung muss notariell beglaubigt werden und bildet die Grundlage für die Löschung im Grundbuch.

Ohne Mitwirkung des Berechtigten bleibt das Wegerecht bestehen.

In der Praxis bedeutet das: Verhandlungen sind oft der einzige Weg. Manchmal lässt sich eine Ablösung gegen Zahlung einer Entschädigung erreichen. Denkbar ist auch eine Verlegung des Wegerechts auf eine andere, weniger belastende Fläche Deines Grundstücks. § 1023 BGB eröffnet hier Spielräume, sofern die Ausübung für den Berechtigten gleichwertig bleibt und ihm keine Nachteile entstehen. Gerade bei älteren Eintragungen lohnt sich ein genauer Blick in die Bewilligungsurkunde. Häufig finden sich dort Einschränkungen, etwa zur Art der Nutzung, zur Breite des Weges oder zur Befahrbarkeit mit bestimmten Fahrzeugen. Diese Details entscheiden darüber, wie intensiv das Wegerecht tatsächlich ausgeübt werden darf.

Kann ein Wegerecht „verfallen“?

Viele Eigentümer hoffen auf eine Art Verjährung oder automatisches Erlöschen. Das deutsche Sachenrecht kennt einen solchen Automatismus jedoch kaum.

Eine Grunddienstbarkeit erlischt grundsätzlich durch Löschung im Grundbuch. Daneben sieht § 1026 BGB das Erlöschen bei Vereinigung vor, also wenn beide Grundstücke in einer Hand zusammenfallen.

Interessant wird es beim Thema Nichtausübung. Anders als schuldrechtliche Ansprüche unterliegt die Grunddienstbarkeit keiner regelmäßigen Verjährung. Allerdings kann in besonderen Konstellationen eine sogenannte Verwirkung greifen. Diese setzt voraus, dass der Berechtigte sein Recht über einen langen Zeitraum nicht ausübt und Du als Eigentümer berechtigterweise darauf vertraust, dass es auch künftig nicht mehr geltend gemacht wird. Zusätzlich müsste ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sein, etwa durch bauliche Veränderungen in Kenntnis des Berechtigten.

Die Rechtsprechung ist hier aber äußerst zurückhaltend. Ein bloßes Nichtnutzen über mehrere Jahre reicht regelmäßig nicht aus. Wer auf Verwirkung setzt, bewegt sich daher auf sehr unsicherem Terrain.

Schuldrechtliche Gestattung – Mehr Flexibilität für Dich

Anders sieht es aus, wenn das Wegerecht ausschließlich auf einem Vertrag beruht und keine Grundbucheintragung existiert. In diesem Fall handelt es sich um ein rein schuldrechtliches Nutzungsrecht.

Solche Vereinbarungen werden oft als Gefälligkeit unter Nachbarn geschlossen. Solange keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kommen die allgemeinen Regeln zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen zur Anwendung. § 314 BGB ermöglicht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Kündigung. Auch ordentliche Kündigungen können je nach Vertragsgestaltung zulässig sein.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Wenn der Nachbar über viele Jahre hinweg in dem Vertrauen investiert hat, den Weg dauerhaft nutzen zu dürfen, können sich Fragen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB stellen. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Vertragslage und der tatsächlichen Nutzungssituation ist also unerlässlich.

Das Notwegerecht – Gesetzliche Zwangslage mit Ausgleich

Das Notwegerecht nach § 917 BGB entsteht, wenn einem Grundstück die erforderliche Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. In dieser Konstellation muss der Eigentümer eines Nachbargrundstücks die Nutzung dulden.

Als belasteter Eigentümer hast Du hier keinen klassischen Widerrufsanspruch. Solange die Notlage besteht, bleibt die Duldungspflicht bestehen. Sobald die Erschließung anderweitig möglich wird, entfällt die Grundlage für das Notwegerecht. Gleichzeitig steht Dir eine angemessene Geldrente zu. Diese wird häufig als einmalige Abfindung oder als wiederkehrende Zahlung ausgestaltet. Kommt es zum Streit, entscheidet das Gericht über Verlauf, Umfang und Höhe der Entschädigung.

Veränderung oder Verlegung des Wegerechts – Ein realistischer Ansatz

Auch wenn ein vollständiger Widerruf selten gelingt, bedeutet das nicht, dass Du jede Belastung hinnehmen musst.

§ 1023 BGB eröffnet Dir als Eigentümer die Möglichkeit, eine Verlegung der Ausübungsstelle zu verlangen, sofern die Nutzung für den Berechtigten gleichwertig bleibt. Diese Norm wird in der Praxis häufig unterschätzt. Gerade bei Neubauten, Umgestaltungen oder Gartenplanungen kann sie erhebliche Bedeutung gewinnen.

Die Verlegung setzt voraus, dass der neue Weg zumutbar ist. Kriterien sind etwa Weglänge, Beschaffenheit, Sicherheit und Nutzbarkeit mit den bisherigen Fahrzeugen. Entstehende Kosten trägst Du selbst, wenn Du die Verlegung geltend machst.

Dieses Instrument bietet also durchaus eine pragmatische Lösung, wenn das bestehende Wegerecht Deine Grundstücksnutzung stark beeinträchtigt.

Praktische Prüfungsschritte für Dich als Eigentümer

Bevor Du aktiv wirst, solltest Du Einsicht ins Grundbuch nehmen. Entscheidend ist Abteilung II des Grundbuchs. Dort findest Du eingetragene Grunddienstbarkeiten mit genauer Bezeichnung ihres Inhalts.

Anschließend empfiehlt sich zudem ein Blick in die zugrunde liegende Bewilligungsurkunde. Sie enthält oft Details zur konkreten Ausgestaltung. Auch alte Lagepläne oder Skizzen können relevant sein.

Parallel kann sich außerdem eine Analyse der tatsächlichen Nutzung anbieten. Denn wird das Wegerecht über den vereinbarten Umfang hinaus ausgeübt, kannst Du Unterlassung verlangen. Die Vorschrift des § 1004 BGB gewährt Dir als Eigentümer einen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen, die über das eingeräumte Maß hinausgehen.

Insgesamt zeigt sich hier also: Ein Wegerecht ist präzise auf den vereinbarten Inhalt beschränkt. Jede Erweiterung, etwa durch intensiveren Fahrzeugverkehr oder gewerbliche Nutzung bei ursprünglich privatem Gehrecht, kann rechtlich angreifbar sein.

Fazit: Widerruf nein, aber Gestaltung möglich

Ein Wegerecht lässt sich nur in Ausnahmefällen einseitig beseitigen. Besonders bei einer eingetragenen Grunddienstbarkeit bleibt Dir der Weg über Verhandlungen, Verlegung oder einvernehmliche Löschung.

Die rechtlichen Instrumente finden sich in den §§ 873, 875, 1018 ff., 1023 und 1004 BGB sowie im Notwegerecht des § 917 BGB. Ihre Anwendung verlangt eine präzise Analyse der individuellen Situation.

Wenn Du als Eigentümer betroffen bist, lohnt sich der differenzierte Blick. Hinter dem Schlagwort „Widerruf“ verbirgt sich häufig eine komplexe Mischung aus Sachenrecht, Vertragsrecht und nachbarschaftlicher Dynamik. Mit dem richtigen rechtlichen Verständnis kannst Du Deine Position klar einordnen und gezielt handeln.